1694 ^)hro König!. Majestät und des Prinzen Mitregentcn König!. Hoheit haben ersehen, wessen sich die getreuen alterbländischen Stande in der Schrift vom 8. Jnli 1830. über die von ihren oberlausitzer Mitstanden sich vorbehaltene Zurechnung einer Summe von 933 Thlr. 11 gr. 3 pf. für Diäten, Reisekosten u. s. w. auf den von ihnen zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Commission zur Vorbereitung eines neuen Grundsteuer-Sy stems erklärt, und wie gedachte alterbländifche getreue Landschaft zugleich zur fernern Bestreitung des annoch erforderlich werdenden Kostenaufwands, auf den Fall, wenn der beabsichtigte Abzug der Oberlausitz gebilligt werden sollte, eine Summe von 2000 Thlr. — - — - und, im Fall der vollen Einzahlung des oberlausitzer Rückstandes, eine Summe von 1000 Thalern —- - - aus den Beständen des Steuer-^ei-ni ii, mit Vorbehalt der Berechnung mit der Obcrlausitz nach einem Zehntheil des Betrags, bewilligt hat. Allerhöchst- und Höchstdicsclben thcilcn dagegen den alterbländischen getreuen Ständen in der abschriftlichen Beilage vom 18. October v. I. zum Ersehen mit, was über den selben Gegenstand von den Mitgliedern der gedachten Commission theils gemeinschaftlich, theils von den Deputaten resp. der Kreislande und der Oberlausitz besonders vorgcstellt und erklärt worden ist. Ihro K. M. und K. H. haben hierauf genehmigt, daß sämmtlichen Mitgliedern der gedachten Commission aus dem zu den Kosten der Vorbercitungsarbeiten bestimmten Fond eine Auslösung von Vier Mfl. auf jeden der Tage, wo die Commission Sitzung gehalten hat, zugcbilligt, auch den oberlausitzer Mitgliedern wegen jeder der Reisen," die sie zur Theilnahme an den Sitzungen anher zu machen gehabt haben, die Kosten einem jeden von ihnen mit ebenfalls Vier Mst. auf den Tag der jedesmaligen Herreise und eben soviel auf den Tag der Rrrckreise aus gedachtem Fond vergütet werden. Was, nach dem bei der Oberlausitz Statt findenden Gebrauche, den znr Commission deputirtcn Ständen an Auslösung und Reisekosten mehr angediehen ist, wird von den betreffenden Provinzial-Cassen zu übertragen seyn, sowie auch die von den in besagter Provinz und den einzelnen Kreißen der Commission bcigegebencn ständischen Deputieren bezogenen Auslösungen und Reisekosten dem obgedachten allgemeinen Fond nicht in An rechnung zu bringen sind. ^5193 Decrct an die Landstände. Die Auslösungen der Mitglieder der Commission zu Vorbereitung des neuen Grundsteuersystems und die dießfallsige Berechnung zwischen den alterbländischen und oberlausihischen Ständen betreffend. Eingegangcil den 30. Marz 1831.