1897 der Ritterschaft, gemachten Anträge beim 49sten §. würde für den im vorliegenden be zeichneten Falle, wo nicht 30 Wählbare im Wahlbezirke vorhanden waren, die Ergän zung blos ans den Hdchstbesteuerten unter den Ansäßigen zu entnehmen, und hiernach der Paragraph abzuandern seyn. Ein ähnliches Verfahren würde dann Statt finden, wenn in einer Stadt nicht 30 zu Wahlmännern wählbare Individuen vorhanden find. Wenn übrigens bei nothwendig werdender Ergänzung der Wahlfähigen mehrere An fänge, als zur Erfüllung der Zahl 30 erforderlich sind, ein gleiches der Normal- Summe von 10 Thalern —- — - am nächsten kommendes Steuer-Quantum haben, so würden von diesen nur so viele für wahlfähig erklärt werden können, als zur Erfüllung der Zahl 30 nothwendig sind, und wir halten dafür, daß hier das Loos entscheiden müsse, welche Be stimmung annoch in dem §phen aufzunchmen seyn möchte. Bei §. 56. wird nach den eben in Antrag gebrachten Census der Zusatz nothwendig seyn: daß sich die Nichtangesessencn, welche zu Wahlmännern oder zu Abgeordneten wähl bar zu seyn glauben, bei der Ortsobrigkeit, welche deshalb eine Aufforderung un ter einem festzustellcnden Präjudiz zu erlaßen hat, anzumelden haben. Auch §. 57. wird nach Genehmigung der in Antrag gebrachten Einrichtungen noch einer Abänderung und eines Zusatzes bedürfen. Den Bemerkungen zu den vorstehenden §Z. 55. 36. und 57. treten wir, die Majorität der Ritterschaft, dem Gesetzentwürfe beistimmend, nicht bei, jedoch erachten wir insge- sammt den zum 55sten tz. auf Entscheidung durchs Loos gerichteten Vorschlag für zweckmäßig. ad §. 58. dürfte, wie wir, die Ritterschaft, in Vorschlag bringen, nach dem Worte „Stadtver ordneten" einzuschalten seyn: Letztere jedoch nur in dem Falle, daß in der allgemeinen Städteordnung ein wegen ihrer Wahlfähigkeit in Obacht zu nehmender Census festgestcllt wird. Mit dieser Ansicht können jedoch wir, die Abgeordneten der Städte, uns nicht einverstehen, uck §. 61. Es würde sehr zweckmäßig seyn, wenn die Listen der Wählbaren, statt 8 Tage vor der Wahl, 14 Tage vor derselben öffentlich bekannt gemacht, und zugleich bestimmt würde, daß etwanige Bemerkungen und Reclamationen nur bis zum 8cen Tage vor der Wahl an genommen, nachher aber nicht weiter als ein Hinderniß der Wahlhandlung betrachtet wer den könnten. Der 242*