1702 Einschaltungen zum Dienstablösungsgesetze mittheilen, und verbleiben denselben mit Huld und Gnade wohl beigethan. Gegeben zu Dresden, den 1Z. April 1831. Anton. Friedrich August, H. z. S. (8) Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Janckcndorf. 1). Johann Daniel Merbach. Entwurf zum zweiten Theile eines Gesetzes über Gemcinheitstheilungen und Dienstablosimg. Von der Ablösung der Servituten. §. 1. Begriff und Zweck der Servituten-Ablösung. Nm die Hindernisse zu entfernen, welche der möglichst vorthcilhaften Benutzung mancher Grundstücke in den darauf haftenden Dienstbarkeiten (Servituten) entgegen stehen, soll die Ablösung derselben, d. h. deren Aufhebung gegen Entschädigung des Berechtigten Statt finden. §. 2. Der Ablöslichkcit unterworfene Berechtigungen. Die in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen über Abldslichkeir der Dienstbar- keiten, sollen jedoch nur auf folgende Berechtigungen angewendet werden: ») auf alle Huthungsbefugnisse, sie mögen nun auf Aeckern, Wiesen, Angern,. oder in Teichen, Forsten, Holzungen, oder auf andern Weideplätzen auszuüben scyn; d) auf nachstehende Waldberechtigungcn: das Beholzungsrecht, die Befugnisse zum Streuholen, zum Lcscholzsammeln, zum Stockroden, zum Harzreißen; <.-) auf die Berechtigungen zum Gras- Schilf- und Rafenholen, sowohl in Wal dungen, als auf andern Grundstücken. tz. 3. Nu.' C ervitutcn sind Gegenstände dieses Gesetzes. Alle vorstehend genannte Benutzungsartcn kommen jedoch in diesem Gesetze nur inso weit in Betracht, als sie Jemanden als eine wirkliche Berechtigung an dem Grundstück