1902 daß die Rittergutsbesitzer wegen ihrer besteuerten Grundstücke, die zum Ritter- gutscomplcx gehören oder unter ihrer Gerichtsbarkeit liegen, weder bei den Wahlen der Wahlmänner noch der Abgeordneten der Landgemeinden stimm berechtigt noch wählbar feyn mögen. Dahingegen wir es unbedenklich finden, daß Rittergutsbesitzer, wenn sie steuerbare mit Wohnsitz versehene Landgrundstücke außerhalb ihres Genchtsbezirks besitzen, we gen derselben wahlfähig und wählbar sind. Diese Ansicht der städtischen Curien theilcn aber wir, die Ritterschaft, keineswegs; da wir jedoch nicht in Abrede stellen können, daß nach der fehr allgemeinen Fassung des §. der Einwand, als fcycn Rittergutsbesitzer wegen eines und desselben Besitz- thums doppelt wählbar, cimgcs Gewicht erhalte, so bringen wir unmaaßgebllch m Vorschlag, daß Rittergutsbesitzer wegen ihrer besteuerten Grundstücke nur in sofern zu Abgeordneten des Bauernstandes wählbar feyn sollen, als der Ertrag dieser Grund stücke nicht bereits bei Berechnung der zur Wählbarkeit ihrer Besitzer erforderlichen i Ertragsquote der Rittergüter zu deren Erfüllung in Anrechnung gekommen. Durch Beifügung einer solchen beschränkenden Bestimmung ist aber, nach unserm t Dafürhalten, das von den städtischen Curien erhobene Bedenken beseitigt, und ein t fernerer Grund, den Rittergutsbesitzern die Wahl zum Abgeordneten des Bauernstan des abzufchnelden, nicht vorhanden, ja cs würde deren fernere Ausschließung dem all- r gemein anerkannten Grundsätze widerstreiten, daß diejenigen, welche zu allen Staats- r und Communallasten beitragen, auch die Rechte und Vorrheile ihrer staatsbürgerlichen r Stellung zu genießen haben müssen. Zudem sind sowohl Fabrikanten, die man doch ( unbestreitbar als Vertreter des städtischen Interesse anzusehcn hat, als auch überhaupt r Besitzer städtischer Grundstücke, dafcrne sie außerdem mit bäuerlichen Besitzungen an gesessen sind, in beiden Classen wählbar; wir würden daher in der Bestimmung, daß § Rittergutsbesitzer nur unter sehr beschränkenden Bedingungen zu Abgeordneten des 8 Bauernstandes gewählt werden sollen, während Besitzer städtischer Grundstücke ohne s solche unter jenem Stande wählbar sind, nur eine offenbare Verletzung der Parität 1 zwischen Stadtbewohnern und Rittergutsbesitzern, eine auffallende Zurücksetzung der r letztem, zu erkennen haben. Auch vermögen wir nicht abzusehen, warum die Wahl l< eines Rittergutsbesitzers unter die Abgeordneten des Bauernstandes auf die Vertrc- tung dieses nachrheilig einwirkcn solle; denn, da nach §. 12. des Wahlgesetzes jede 3^ Erwählung aus der freien Ueberzeugung der Wählenden hervorgehen muß, und jede Z« die Freiheit der Wahl hemmende Einwirkung verboten ist, so wird die Wahl eines s Rittergutsbesitzers, der ja ohnehin wegen seiner steuerbaren Grundstücke dem Interesse des Bauernstandes nicht fremd feyn kann, als Vertreter desselben der sicherste Beweis tzi eines großen, auf seine Rechtlichkeit und Intelligenz gesetzten, Vertrauens feyn, dessen m Täuschung wenigstens nie präsumirt werden darf.