1904 8 S e p a r a L - V o t u m der Deputaten von Budissin, Freiberg, Zittau und Plauen, zu §. 43. des Wahlgesetzes. Die Deputaten von Budissin, Freiberg, Zittau und Plauen vermögen sich mit der von den städtischen Curien bei §. 43. des Wahlgesetzes gefaßten Ansicht, welcher auch die rittcrschaftlichen Curien beizutrcten unbedenklich finden wollen, keineswegs zu vereinigen, denn sie ist aus der ganz unhaltbaren Motive hervorgcgangcn, daß die Stadt Chemnitz, vermöge ihrer Einwohnerzahl, einen Wahlbezirk an sich bilde, und da die Städte Budis sin, Freiberg, Zittau und Plauen nicht so bevölkert wären wie Chemnitz, jenen eine solche Berechtigung nicht zugestanden werden möge. Diese Motive muß aber um so son derbarer erscheinen, als dann, wenn es hier lediglich auf Volkszahl ankommen sollte, Dresden 4 und Leipzig 3 Deputirte zu ernennen haben würde, und bloße Fabrikarbeiter und deren Familien, welche doch die größere Einwohnerzahl in Chemnitz ausmachcn dürf ten, mithin Personen, die sich nur so lange an einen Ort binden, als sie daselbst ihren täg lichen Unterhalt sinden und die ebendeshalb nicht für selbstständig anzusehcn, sondern oft in ganzen Massen von einem einzigen Fabrikherrn abhängig sind, dieser Stadt ein aus schließendes Recht verschaffen würden. Die Bevölkerung einer Stadt bedinget an sich weder einen Vorzug derselben im All gemeinen, noch ihre Stellung zum Ganzen; sie kann nur dann von Einfluß und Gewicht seyn, wenn sie mildem Umfange des Stadtgebietes im Verhältnisse steht, und durch sol chen nothwendig herbeigeführt wird, mithin nicht aus zufälligen, öftern Veränderungen unterliegenden Umständen entstanden ist. So wie nun ein Mitglied der Kammer nicht eine Person, einen Stand, eine Stelle, eine Stadt und überhaupt nicht ein Privat - Interesse zu vertreten hat, sondern sein Wirkungskreis auf die Bewahrung und Erhaltung der konstitutionellen und Staats- Interessen in allen Verzweigungen und — mit einem Worte — auf das Wohl des Staates überhaupt gerichtet seyn soll: so sind auch vorzüglich solche Städte, wo eine bedeutende Administration siattsindet, wo das National-Interesse und insbesondere das städtische Gcsammtintercsse, in Hinsicht auf Handel, Jnnungsgerechtsame, Ge werbe und die darauf bezughabende Gesetze, sowie die davon zu entrichtenden Abgaben hauptsächlich einwirken, vermöge ihrer hierdurch herbeigeführtcn Stellung zum Ganzen, ganz besonders geeignet, den allgemeinen Interessen zu entsprechen, und diese Interessen durch einen besondern Abgeordneten in der 2 ten Kammer wahrnchmcn zu lassen. Diese und wohl noch andre gewichtige Gründe sind es, welche in mehrern constitutio-