1900 Es konnte daher wohl nicht fehlen, daß namentlich anch die Frage: ob die, nach Abschn. VI. §. 65. ^1^2. des Entwurfs der Verfassungs-Ur kunde für die 2ce Kammer zu wählende 25 Abgeordnete der Slädre, und die bei diefer Wahl stimmfähigen Urwähler und Wahlmänncr lediglich aus der Klasse der angesessenen Bürger zu erwählen, oder ob auch Unansässige als Wähler (Urwähler) Wahlmänner und Abgeordnete zuläßig feyn sollen? zu mehrseitigen Bcrathungcn und verschiedenartigen Ansichten Anlaß dargeboten hat. In dem, den Landständen vorgelcgtcn Entwurf zu einem Wahlgesetz wird nicht allein die Ansässigkeit §. 5. lit. zu der Stimmbcrechtigung (acrivcn Wahlfähigkeit) in sämmtlichen, diesem Gesetz-Entwürfe zu Folge, die zweite Kammer bildenden drei Elasten von Abgeordneten im Allgemeinen, mithin auch wegen der städtischen, erfor dert, sondern auch bei den später», im 4isten und flg. §. §. wegen der städtischen Wäh ler und Abgeordneten insbesondere, festgestellten Bcdingnisscn §.49. m Ansehung der über die Stimmberechtigten und zur Ernennung als Wahlmänncr Befähigten zu ferti genden Listen, auf die nach dem angezogcncn 5cen §. erforderte Eigenschaften ausdrück lich verwiesen, und eine gleiche Bestimmung dürfte (wie wohl hier eine ausdrückliche Beziehung auf jenen 5ten §. nicht wiederholt wird;) in dem Sinn des §. 49. auch in Absicht auf die zu Abgeordneten Wählbaren unzweifelhaft liegen. Wegen dieser nach dem Gesetzentwürfe erforderten Ansässigkeit sprachen sich sowohl in den rittcrschaftllchen Curie» unter sich, als zwischen ihnen und den städtischen Cu- nen verschiedene Ansichten aus, indem letztgcdachre Curicn, sowohl die active als passive Wahlfähigkcir nicht durch Ansässigkeit nothwendig bedingt, vielmehr auch Un angesessene unter gewissen Bestimmungen, ebensowohl in Beziehung auf Stimmbercch- tigung als auf Wahlfähigkeit für zulässig angesehen wissen wollten, dieser Ansicht auch anfangs der rittcrschaftliche Enge Ausschuß, nicht aber die beiden übrigen rittcrschaft- lichcn Curien, welche Ansässigkeit unbedingt für nothwendig hielten, beitraten. In dem Fortgang der dwsfallsigen Berathungen in den einzelnen rittcrschaftllchen Curie» vereinigte sich der Enge Ausschuß derselben mir den beiden übrigen, so viel die Stimm bcrechtigung, die actwe Wahlfähigkeit, anbclangt, darüber, daß cs dießfalls bei den Bestimmungen des entworfenen Gesetzes bewenden möge; allein, ob auch für die zu wählenden städtischen Abgeordneten die Ansässigkeit als ein nothwcndiges Bedingmß anzusehen seyn solle? darüber verblieb eine entschiedene Meinungsverschiedenheit unter den ritterschaftlichen Curicn, welche in einer ritterschaftlichcn Plenarversammlung ans- zuglcichen versucht wurde. Da nun bei der in dieser Plenarversammlung viiitiiu ge schehenen Abstimmung, die Mehrheit der anwesenden ritterschaftlichcn Mitglieder, dem Gesetzentwürfe beistnnmend, sich dafür entschieden hat, daß nicht nur zur Stimmbe rechtigung (activen), sondern auch zur Wählbarkeit, (passiven Wahlfähigkeit) die An sässigkeit als ein nothwcndiges Erforderniß festzusetzen sey, so sehen wir, die unterzeich nete Minderzahl, unter welcher namentlich sämmtliche anwesende Mitglieder des En-