gern Ausschusses und mehrere Stände aus den beiden übrigen rirterschaftlichen Curien sich befinden, in Betracht der besondern Wichtigkeit dieses Gegenstandes, und da die, für die gegenteilige Meinung angeführten Gründe, nach sorgfältiger und wieder- Holter Erwägung uns zu einer andern Ansicht zu bestimmen, nicht vermocht haben, uns bewogen, von dem verfassungsmäßigen, in der vorstehenden allerunterrhänigsten Schrift von uns vorbehaltenen Rechte Gebrauch zu machen, und unsere hierunter ab weichende Meinung, und die, unsrer Ueberzeugung nach, für selbige sprechende Gründe durch gegenwärtige Separat-Abstimmung gehorsamst darzulcgcn. Diese unsere abweichende Meinung geht nämlich im Wesentlichen dahin: 1. ) daß, in Uebereinstumnung mit den von Seiten der städtischen Abgeordneten in der vorstehenden ständischen Schrift dargelegten Ansicht, auch Unangescsscue, welche den, in dieser städtischen Erklärung unter lit. d. und e., nach verschie denen Sätzen normirtcn jährlichen Census entrichten, ebensowohl als die unter u. aufgcführtcn, nut Wohnhäusern Angesessenen, als städtische Abgeordnete für die 2ce Kammer wahlfähig seyn sollen, wobei wir 2. ) dafürhalten, daß die hier normirren Abgabensätze, nach Einführung emer Gewerbsteuer, derselben gemäß, nach Befinden abgeändcrr, und diese abge- änderten Sätze, bei künftigen neuen Wahlen zu berücksichtigen seyn würden, dergestalt, daß zu Beseitigung eines diesfalls zur Sprache gekommenen Be denkens, die, vor dieser einzuführenden Gewcrbsteucr auf den Grund niedri gerer Sätze erwählte Abgeordnete in diesen ihren Stellen für die verfassungs mäßige Dauer des Zeitraums auf welchen sie erwählt wurden, zu verbleiben haben, der etwa durch die Gewcrbsteucr einzuführcnde höhere Ceusus aber erst bei emtretenden späten: Wahlen Anwendung finden, wogegen wir 3. ) damit, daß^die hier beftagliche Wahlfähigkeit dem mehrerwähnten städtischen Vorschläge unter lit. b. zu Folge, auch auf den Grund eines gewissen Vcrmö- gensbesitzes beizulegcn sey, uns einzuverstehen, um deswillen Bedenken finden, weil es zu einer gehörig controlirenden Uebersicht eines solchen Vcrmögcnsbc- sitzes, an einem sichern Anhalten in sehr vielen Fällen ermangele, jener Vcr- mögensbetrag daher ohne lästige, eine genaue Erforschung oder Manifestation bezweckende Maaßregeln nicht nut einiger Sicherheit zu constatiren seyu würde. Was endlich 4. ) das in dem städtischen Antrag unter lit. e. annoch als Norm in Vorschlag ge ¬ brachte sichere jährliche Einkommen von 400 Thlrn. —- - - anberriffr, da würden, wenn diese Bestimmung auf ein, durch Vermögeusbcsitz gewährtes Einkommen angewendet werden wollte, die, vorstehend unter 3. m Beziehung auf den Vermögensbesitz selbst, angedeutete Bedenken ebenmäßig emrreten, dergleichen Bedenken dagegen bei einem, sofort amtlich zu constatirendcn, fixen Gehalt aus öffentlichen Lassen keineswegs stattfindcn. In diesem Betracht,