1908 und da jede angemessene Erweiterung der Bestimmungsnormen für Wahlfähig- keit Unansässiger, zu Beförderung des vorliegenden Zweckes gereichen würde, so geht unsere Ansicht dahin, daß das vorgcschlagene, sichere Einkommen, in sofern dasselbe auf eurem fixen Gehalte aus öffentlichen Lassen beruht, zu der hier befraglichcn Wahl als Abgeordneter ebenfalls befähigen möge. Zu näherer Entwickelung der Gründe, welche für Zulassung auch Unangescssener, unserm Erachten nach, sprechen, und diese Zulassung sogar als sehr wichtig erscheinen lassen, erlauben wir uns nunmehr» mit Beziehung auf die, in der vorstehenden gemein samen Schrift bereits von Seiten der städtischen Abgeordneten diesfalls bemerkten Gründe, folgendes annoch weiter zu erwähnen: Bei Treffung der Bestimmung darüber: wem überhaupt der wichtige Auftrag, das Land, seine Interessen und seine Bewohner zu vertreten, und den Beruf eines Abge ordneten m der Srändcversammlung zu erfüllen, ertheilt werden möge, dürfte, unserm Dafürhalten zu Folge, ein doppelter Hauptgesichtspunkt in das Auge zu fassen, und allenthalben als leitende Norm zu beachten seyn: Einmal: die genaue Erwägung derjenigen Haupt-Inrercssen des Landes und seiner Bewohner, um deren Vertretung es sich hier handelt; sodann die Berücksichtigung der persönlichen und übrigen Eigen schaften , von denen die Vertretung eben dieser Interessen am vollständigsten zu erwar ten, und durch welche die sichersten Gewährleistungen dafür dargeboten werden. Jene zu vertretende Interessen bieten rheils als allgemeine, wohin namentlich das Kirchen- und Unterrichtswcsen, und die hiermit in Verbindung stehende religiös sittliche und wissenschaftliche Bildung, die Gesetzgebung und Verwaltung, das Abga- bcnsystem u.s.w. gehören dürften; —theils als besondere, in den eigcnthümlichcn Ver hältnissen unseres Vaterlandes vorzugsweise begründete sich dar, zu welchen letzteren ohne Zweifel der Ackerbau und die Landwirrhschaft überhaupt, demnächst der Handel, daS Manufaktur- und Fabrikwesen, und die Gewerbe zu rechnen sind. In natürlicher Folge scheinen sich hieraus auch die allgemeinen und besonderer Eigenschaften zu entwickeln, welche als Gewährleistungen für dre würdige Vertretung der angedeutctcn Interessen anzuerkennen, und daher bei den ständischen Abgeordneten zu erfordern seyn werden; und es dürfte hierbei in der Hauptsache ebensowohl auf die intellektuelle und sonstige persönliche Fähigkeit, als auf die, in den äußern Verhält nissen der Vertreter zu dem Lande begründete besondere Vernruthung, daß an Beför derung des Wohls und der Interessen des Landes ihnen wahrhaft gelegen, und daß sie durch eigenes Interesse mit demselben verbunden seyen, Rücksicht zu nehmen seyn. Wenn nun dadurch, daß den Entwürfen für die Verfassung und für das Wahlge setz zu Folge in der Ständeversammlung überhaupt und namentlich auch in der zweiten Kammerdas Grundeigenthum, insbesondere auch das größere bei einer nicht unbedeu tenden Anzahl von Vertretern, als Bedingniß ihrer Wählbarkeit erfordert werden soll, für gehörige Vertretung der besonder» landwirthschaftlichen Interessen ebensowohl