zu befriedigen/ und hierbei die in andern Staaten beobachteten Erfahrungen zweckmä ßig zu benutzen. Die eigenthümlichen Verhältnisse des Domcapirels des Hochstifts Meißen, des Grast. Hanfes Solms-Wildenfels und des Fürstl. und Grast. Hauses Schönburg waren cs untern andern, welche Ew. re. und Ew. re. bei der beabsichtig ten Veränderung der bisherigen Verfassung in höchste Erwägung zu ziehen geruhten. In dem allerhöchsten Dccrete vom 1. Marz d. I. haben nun Allerhöchst- und Höchstdieselben nicht allein mir Hindeurung auf jene Verhältnisse den Grundsatz: „daß die auf ausdrücklichen Staarsverträgen beruhenden Rechte eine unumgänglich nöthige Schonung geböten," gcrechtest ausgesprochen, sondern auch, zu Vermeidung jeglichen künftigen erwanigen Mißverständnisses und Weiterung überdieß ausdrücklich die Zu sicherung gethan: daß die capitulationsmäßigen Rechte und Freiheiten des Domcapituls zu Mei ßen, die Reccßbefugnisse des Besitzers der Herrschaft Wildenfels und die Re- ceßverhälrnisse des Gesammrhauses Schönburg wegen feiner darunter begriffe nen Herrschaften, von der Bestimmung, nach welcher alle der Verfassungsur kunde zuwiderlaufenden Gesetze, Verordnungen und Observanzen insoweit un gültig seyn sollen, ausgenommen seyn, und so lange in ihrem erweislichen Um fange bei Kräften bleiben sollen, bis die mit den Inhabern dieser besonderen Gerechtsame vorbehalrenen, zum Theil schon obschwebendcn Verhandlungen zu andern Bestimmungen geführt haben werden. Diese Zusicherung nehmen wir, die unterzeichneten Mitglieder des Collegii der Prälaten, Grafen und Herren, solchemnach mit ehrfurchtsvollem Danke an, indem wir darinnen einen Beweis der erhabenen, dem Regentenhause Sachsen angestamm ten und hochgepriesencn Regententugend der Gerechtigkeit und der Festhaltung einge gangener Verträge wahrnehmen, das Vertrauen hegen, daß über die vertragsmäßigen Befugnisse des Hochstlfts Meißen und der Häuser Schönburg und Solms, wie den selben wiederholt und ersterem noch neuerlich zugesichert worden, jederzeit fest und un verbrüchlich gehalten und darwrder etwas nicht werde vorgenommcn werden, und der Hoffnung leben, daß Allerhöchst- und Höchstdieselben obcrwähnte Zusicherung bei Pur bllcation der Verfassungsurkunde auch auf diesem Wege mit werden zur Kenntniß der Landesbehörden bringen lassen. Obwohl wir hrernächst uns davon, daß die im 60sten §. des Verfassungsentwurfs ausgesprochene Zusammensetzung der ersten Kammer der Natur und dem Wesen einer solchen allenthalben entspreche und von wirklichen und ungestörten Nutzen für das Ganze sei, nicht zu überzeugen vermögen, so enthalten wir uns doch, um nicht die Differenzen, welche hierüber dem Vernehmen nach bereits zwischen den getreuen Stän den von Ritterschaft und Städten längere Zelt hindurch obgefchwebt haben, zu er neuern, und dadurch die Dauer des Landtags noch mehr zu verlängern, desfalls neue