und zu §. 85. der Zusatz komme: „den Besitzern der Herrschaft Wildenfels und der Schönburgischen Herrschaften verbleibt jedoch die Befugnis;, durch Bevollmächtigte, welche die §. 69-erwähnten Eigenschaften haben, zu erscheinen." Wenn sodann im 88. §. des Verfassungsentwurfs in der zweiten Kammer die Abgabe von Separatstimmen statt finden soll, dafern ein Stand sich in seinen besonder« Rechten und Interessen durch den Beschluß der Mehrheit beschwert erachtet, hinsichtlich der ersten Kammer aber eine gleiche Bestimmung in dem Verfassnngsentwurfe nicht zu finden ist, so ist die Ursache davon ohne Zweifel darin zu suchen, daß es weder ndthig noch angemessen erschienen, denjenigen Ständen, von welchen sich auch Mitglieder in der ersten Kammer befinden, eine Separatstimme in beiden Kammern, mithin eine doppelte zu gestatten, indem diesen dadurch ein Vorzugsrecht vor den andern Ständen eingeräumt worden wäre, auch die Mitglieder der Ritterschaft, welche in der ersten Kammer die Majorität haben, von dieser Befugniß keinen Gebrauch hätten machen kdnncn. So wenig wir nun etwas gegen diese Ansicht an sich einzuwenden vermögen, so können wir doch nicht umhin, darauf unterthänigst aufmerksam zu machen, daß die Beschränkung der Separatsrimmcn auf die zweite Kammer allein, wiederum eine andere Ungleichheit zur Folge haben würde, indem hiernach zwar der Ritterschaft und den Städten das ihnen bis her zugestandene Recht, ihre abweichende Meinung zu der Kenntniß der Regierung zu brin gen, verbleiben, auch solches dem neu hinzutretenden Stande der Bauern und den Ge- werbtreibenden — dafcrn deren, dem Vernehmen nach, in Antrag gebrachte Aufnahme ge nehmiget werden sollte — ertheikr werden würde, daß dagegen aber die Mitglieder des ge genwärtigen Prälaten- und Herren-OoIIensti, welche nicht, sowie die Ritterschaft, das Recht haben sollte, auch Vertreterin die zweite Kammer zu senden, von jener Befugniß gänzlich ausgeschlossen seyn würden. Hierzu dürfte aber um so weniger ein zureichender Grund vorhanden seyn, als den Mitgliedern des Prälaten- und Herren-CoUc-nsti, welche bisher ebenfalls eine besondere ständische Corporation bildeten, insgesammt, und jedem einzelnen derselben insbesondere, das Recht, ihre von den übrigen Ständen abweichenden Ansichten zur Kenntniß der Regierung zu bringen, nach der dermaligen Verfassung ganz unbe^itten zustehet, und als die Grün de, welche ohne Zweifel die Veranlassung gewesen find, daß den übrigen Ständen das Recht der Separatabstimmung zugestandcn worden ist, bei ihnen, wegen mancher eiqcn- thümlichen Verhältnisse ihrer Herrschaften und Corporationen, ebenfalls, und sogar insofern noch in erhöhter Maaße statt finden, da sie dem vorliegenden Verfassungsentwurf zufolge, der Zahl nach weit schwächer, als irgend einer der übrigen Stände, in der zukünftigen ersten Kammer repräsentirt werden sollen, und somit in allen den Verhandlungen, wo ihre besonder» von denen der übrigen Stände abweichenden Interessen in Frage kommen, un fehlbarüberstimmt, dadurch aber ohne die Befugniß zu haben, in solchen Fällen eine Se-