1918 paratstimme abzugeben, außer Stand gesetzt werden würden, ihrer Herrschaften und Cor- porationcn Bestes auf deu künftigen Landesversammlungen gehörig wahrzunehmen. Nun ist es zwar allerdings begründet, daß in mancher andern Verfassung, z. B. Baierns, Würtcmbergs, die Abgabe von Scparatstimmen in der ersten Kammer nicht start findet. Allein m diesen Staaten ist dieselbe auch den Mitgliedern der zweiten Kammer nicht nachgelassen worden, und es würde eine solche für die in der ersten Kammer befindlichen Standcsherrn auch um so weniger erforderlich und anwendbar seyn, als die Mitglieder der ersten Kammern dieser Lander ohnedies fast ganz oder doch größ ten Theils aus Standcsherrn bestehen. In den Verfassungen solcher Staaten aber, wo dieses letztere nicht derFallist, ist auch die Abgabe von Scparatstimmen den Standcsherren und andern Mitgliedern, welche besondere Verhältnisse zu repräfentiren haben, nachgelassen worden. Wir dürfen uns deshalb insbesondere auf die Verfassungsurkunde für Churhessen, (s. §. 76. vergl. mir §.63. 8»l> 2. und 4.) und auf dre Gesetze wegen Anordnung der Provinziallandtage in den königl. preuß. Staaten, und namentlich auf das Gesetz vom 27. Marz 1824. §. 47. beziehen, nach welchem jedem einzelnen Mitgliede des ersten Standes (bestehend aus unfern ehemaligen Mirstandcn in dem Prälaten- und Herren- nämlich den Abgeordneten der Domstifre Naumburg und Merseburg, den Grafen Stollberg und dem Besitzer von Walternienburg) der Rccurs an den Monar chen dann Vorbehalten worden ist, wenn sich solches durch einen Landtagsbeschluß in seinen besondern Rechten verletzt glaubt. Aus allen diesen Gründen fühlen wir uns zn dem alleruntcrthänigstcn und angele gentlichsten Gesuch veranlaßt, daß zu §. 88. nach den Worten: „durch den Beschluß der Mehrheit beschwert erachten" der Satz cingcschobcn werde: „so wie einem jeden der §. 60. sull 1. 2. und 3. erwähnten Mitglieder der er sten Kammer erlaubt, eine Scpararstimme abzugcben rc." Endlich können wir nicht umhin, gegen die §. 86. des Verfassungsentwurfs ange ordnete eidliche Angclöbniß submissest vorzustellen, daß den Mitgliedern unseres Oollo^ii niemals bei ihrem Eintritt in dasselbe ein Eid abverlangt worden ist, und daß in der veränderten Stellung, in welche wir durch die ueue Verfassung treten sollen, auch wohl schwerlich ein hinreichender Grund zu dieser Maaßregel aufgcfunden werden dürfte. Die Geschichte, und namentlich die neuere, lehrt, daß es nicht Eidschwüre sind, in denen sich eine sichernde Gewähr der Throne und der Verfassungen finden lasse. Ew. rc. haben dieses m Allcrhöchstdcro Weisheit selbst erkannt, indem Allerhöchstdie- selben bei Ihrem beglückenden Regierungsantritt die Huldigung — bei welcher übri gens künftighin ohnehin die Verpflichtung auf die Landesverfassung mit erfolgen wird — allen getreuen Unterthanen blos handfchläglich abnchmcn lassen. Wie nachtheilig übrigens im Allgemeinen die Verfältigung der promissorischen Eide