1704 Berechtigten, ass dem Besitzer des damit belasteten Grundstücks frei, und in beiden Fällen muß der Provokat sich die Ablösung gefallen lassen, in soweit nicht eine der §. 11, bis mit 15. angegebenen Ausnahmen einlritt. §. 10. Verweisungen auf das Dicnstablösungsgesetz. Die Berechtigung zur Ausübung des Provokationsrechts und zur Abgabe der beim Ablösungsgeschäft nöthigen Erklärungen ist rücksichtlich der Besitzer einzelner berechtigter oder belasteter Grundstücke nach den Bestimmungen §.Z. 12^- c. ck. e. des Dienstablö- sungsgesetzes zu beurtheilcn. §. 11. Beschränkungen des Provokationsrcchts, s) ans Seiten mehrerer zugleich Berechtigten. Wenn den Besitzern mehrerer berechtigten Grundstücke gemeinschaftlich eine Servitut zusteht, so kann von Einem oder Mehrern derselben nur in sofern auf Ablösung angetra gen werden, als ohne erheblichen Nachtheil des Belasteten oder der übrigen Berechtigten, den Umstanden nach die Ablösung ausführbar ist. Dann sind die übrigen Servituten berechtigten entweder verhältnißmäßig rücksichtlich der Zeit der Ausübung einzuschranken, oder es ist ihnen ein verhältnißmäßig geringerer Theil des belasteten Grundstücks dazu einzuräumen. Wird solchenfalls bei Huthungsbefugnissen die Anzahl des, nach geschehener theilwei- ser Ablösung, noch aufzutreibenden Viehs so gering, daß darauf kein Hirte mehr gehal ten werden kann, so müssen die Theilhaber demjenigen beitreten, was die Mehrheit unter ihnen der gemeinschaftlichen Hutung halber beschließt. §. 12. d) auf Seiten mehrerer Belasteten. Auf Ablösung von Dienstbarkeiten, von welchen mehrere, verschiedenen Besitzern ge hörige Grundstücke zugleich betroffen werden, können die einzelnen Belasteten nur dann antragen, wenn es nach der B schaffenheit dieser Dienstbarkeit nicht wesentlich erforderlich ist, daß alle davon betroffenen Grundstücke ihr unterworfen bleiben, und wenn nicht durch die theilweise Ablösung die Dienstbarkeit für die übrigen Belasteten beschwerlicher, und für den Berechtigten deren Ausübung schwieriger oder selbst bei geleisteter Entschädigung für die theilweise Aufhebung minder vortheilhaft oder dadurch bedeutende Verlegenheiten herbeigeführt werden würden. §. 13. c) wegen der verschiedenen Grundstücke desselben Belasteten «) auf Seiten des Berechtigten. Ein Berechtigter kann auf theilweise Ablösung einer ihm an mehrern Grundstücken desselben Belasteten zustehenden Servitut nur in sofern provociren, als der Antrag auf