1705 sammtliche Grundstücke derselben Art (z. B. die Felder, die Wiesen, die Waldung) ge richtet wird. §. 14. A auf Seiten des Belasteten. Aber auch der Belastete kann den Antrag auf Ablösung nur auf sämmtliche, nicht auf einzelne Grundstücke derselben Art richten. Jedoch ist in Fällen beiderlei Art 13. und 14.) der Antrag auf theilweise Ab lösung ebenfalls nur unter der tz. 12. ausgedrückten Voraussetzung zulässig., §. 15. Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Kann nach den Bestimmungen §.§. 11. und 12. nicht eine theilweise, sondern nur eine allgemeine Ablösung Statt finden, so entscheidet unter den Mehrern berechtigten oder belasteten Grundstücksbesitzern, sowohl wegen des Antrags auf Ablösung, als über die im Verfolg eines Ablösungsgeschäfts abzugebenden Erklärungen die Stimmenmehrheit. §. 16. Berechnung der Stimmen. Die Stimmen werden dabei nach dem Verhältniß des Umfangs der einzelnen, der gemeinschaftlichen Dünstbarkeit unterworfenen Grundstücke berechnet. §. 17- Stimmengleichheit. Bei eintretender Stimmengleichheit wird angenommen, als ob sich die Mehrheit für die Provokation und zu der dem Ablösungsgeschafte förderlicheren Erklärung vereinigt hätte. §. 18. Gemeinden. Ist eine Gemeinde, als solche, zur Ausübung einer Dienstbarkeit berechtigt, oder ge hört das belastete Grundstück einer Gemeinde, so hat sich diese ebenfalls nach Stimmen mehrheit über die Provokation und über die beim Ablösungsgeschäft erforderlichen Erklä rungen zu vereinigen. Die Berechnung der Stimmen sowie die Aufbringung der Entschä digungsmittel erfolgt dann nach demjenigen Verhältniß, nach welchen: die einzelnen Mit glieder vertragsmäßig oder herkömmlich zu den Gemeindelasten beitragen, oder, in sofern es sich von einer abzulösenden Berechtigung der Gemeinde, oder der Befreiung eines von den einzelnen Gemeindemitgliedern benutzten Gemeindegrundstücks handelt, die einzelnen Gemeindemitglieder daran Antheil zu nehmen hatten. Fehlt es darüber an einer Bestimmung, oder ist derselbe streitig, so sollen, so lange nicht eine andere Vereinigung zu Stande kommt, acht Häusler oder vier Gärtner dem Besitzer einer Hufe gleich geachtet werden.