1706 Bei städtischen Communen geschieht die Berechnung nach der Zahl der beteiligten ansässigen Commm'mitglieder. Uebrigens findet auch hiebei der §. 17. aufgestellte Grundsatz Anwendung. §. 19- Verweisungen auf das Dicnsiablösungsgcsctz. Wegen der entfernter« Interessenten eines berechtigten Grundstücks treten die Bestim mungen § 25. und 77. bis mit 99. wegen der Nutznießer die Grundsätze §. 104 bis «r des Dienstablösimgsgcsetzes; wegen der Geistlichen, Kirchen- und Schuldienec, wegen der milden Stiftungen und der an Decretsertheilung gebundenen Personen und Korpora tionen, die Vorschriften H. 23.! wegen einkretender Pachtverhältnisse die Bestimmungen § §. 105. bis mit 113° und b- des nurerwähnten Gesetzes ein. §. 20. Ablösung der Nebenscrvitut der Trift. Kommt es zu Ablösung einer Hutungsberechtigung, mit welcher eine bloße Triftge rechtigkeit (Ueberlrifr, Treibe), welcher andere Grundstücke unterworfen sind, als Neben- Servitut in Verbindung steht, so dürfen sich die Besitzer der mit dieser Nebenfervitnt be lasteten Grundstücke der Ablösung derselben nach den §. 33. dieses Gesetzes bestimmten Grundsätzen nicht verweigern. §. 21. Koppclhutungcn, als Gemeinschaften. Bei Koppelhutungsbefugnissen ist zu untersteh idcn, ob sie auf wirklichem Rechte der Servitut beruhen, oder nach der Analogie der Gemeinschaft zu beurtheilen sind. Es be wendet deshalb bei der Bestimmung § 53. des Mandats vom 4. Oetober 1828, wonach das letztere im Zwcifelsfalle alsdann angenommen werden soll, wenn die gegenseitige Hutung mit gleichen Gattungen von Vieh zu den nämlichen Zeiten und auf einem und demselben Inbegriffe von Grundstücken auegeübt wird. Das Verhältnis kann sodann zu jeder Zeit auch auf einseitigen Antrag und zwar ohne Entschädigung aufgehoben werden. §- 22. Koppclhutungcn als Servituten. Beruht eine Koppelhutung wirklich auf gegenseitigen Servituten, so ist jeder Tbeil die Aufhebung derselben zu beantragen befugt. Als Gegenstand der Entschädigung ist hierbei nur dasjenige zu betrachten, um wie viel der Werthsbetrag der Servitut auf der einen Seite größer ist, als auf der andern. Im klebrigen und so weit dieser Werths betrag gleich ist, tritt nämlich gegenseitige Aufhebung (Compensation) unmittelbar ein. Wnd die Koppelhuiung auf einer ganzen Flur ansgeübt, so hat auch der einseitige Antrag eines in der Koppelhutungsberechtigung begriffenen Eigenthümers auf Ablösung die Aufhebung des Verhältnisses in Bezug auf den Provociremen zur Folge.