Es werden nach dem Bedürfnisse Preß-Juris je von 50 Mannern für einen ge- lvissen Districr zusammengesetzt. Die eine Hälfte derselben wird von der Re gierung gewählt; die andere Hälfte von allen gebildeten Männerndes Wahl bezirks über 25 Jahre alt; mit Ausnahme derer, welche noch zur Zeit bei die ser Angelegenheit eine Stimme zu führen nicht geeignet sind; nämlich des blosen Handwerkers und Handarbeiters, oder des sogenannten gemeinen Bürgers und Bauers, in sofern selbige nicht als Schriftsteller ausgetreten sind. Stimmbe rechtigt sind also alle Schriftsteller ohne Unterschied, Alle, welche auf Universi täten und hdhern Lehranstalten oder durch höhern Staatsdienst (im administra tiven Fache) ihre Bildung erlangt haben, auch Candidaren, Privatgelehrte, Pensionairs, Offiziers und ihnen gleich zu achtende Personen, Kaufleute, Fabri kanten, Künstler, Landschullehrer, welche insgcsammt auf eine Wahlliste gebracht werden. Diese Stimmberechtigten wählen aus sich durch Wahlzettcl und Stim menmehrheit 100 Wahlmänner und diese die 25 Geschworncn. Sollten die mit der Ausführung dieses Vorschlags verbundenen Schwierigkei ten zu erheblich erscheinen, so müßte der Kreis der Abstimmenden aufdiesämmt- lichen Schriftsteller, den gelehrten und höhern Staatsdiener-Stand, die Stadt- und Sradtgerichtsräthe, ingleichcn die Stadtverordneten des Wahlbezirks be schrankt werden. Ein beständiger Präsident wird von der Regierung bcigegeben, aber ohne Von diesen 50 Geschwornen werden bei jedem der Juri zur Entscheidung an heim zu gebenden Falle ausgeschieden 12 durchs Loos, 12 vom Kläger, 12 vom Beklagten. Die übrigen 14 bilden die Juri. In ihrer öffentlichen Sitzung spricht zuerst der Ankläger, dann der Beklagte, jeder selbst oder durch seinen Anwald; worauf, wenn die Sache als spruchreif erscheint und nicht etwa wei tere Beweismittel aufzunehmen sind, der Präsident den Fall mit voller Unbe fangenheit reassumirt und am Schluffe die Geschworncn an ihren Eid: mir pflicht mäßiger Unparteilichkeit nach ihrem besten Wissen und Gewissen zu urrheilen, erinnert. Jetzt treten diese ab, berathen sich ohne Veiseyn des Präsidenten und geben ihre Stimmen, welche der Aelteste unter ihnen sammelt, nach der For mel ab: Nicht schuldig; oder Schuldig nach §. des Preßgesetzes zur Verbnßung der Strafe von — Es gehören jedesmal 8 Stimmen gegen 6 zur Verurtheilung, indem Gleichheit der Stimmen Lossprechung bewirkt. Bei der Rückkehr in die Audienzstube erfolgt die Verkündigung der vcrurtheilenden oder lossprechenden Sentenz. 248*