§. 23- Aufhebung der auf Servituten beruhenden Koppelhutungen. Beschließt die nach den Bestimmungen H.Z. 16. und 17. zu berechnende Mehrheit der Teilhaber einer Koppelhutung die Aufhebung derselben, so haben sich auch die Ue- brigen diesem Beschlüsse zu unterwerfen. Stimmt aber die Mehrheit für Beibehaltung der Koppelhutung, so erfolgt deren Aufhebung nur in soweit, als die dafür stimmenden Einzelnen dabei betheiligt sind. Kann jedoch das Koppelhutungsbefugniß von den für dessen Beibehaltung Stimmenden nicht ohne Beibehaltung einer Uebertrift über die Grundstücke der für die Aufhebung sich erklärenden ausgeübt werden, so müssen diese die Uebertrift auch fernerhin sich gefallen lassen. Es ist jedoch diese Uebertrift auf die den damit Belasteten am wenigsten nachtheilige Weise einzurichten und auszu üben. Auch ist auf diese Uebertrift bei Ermittelung der Entschädigung mit Rücksicht -u nehmen. §. 24. Ermittelung des Umfangs der abzulöscnden Servituten. Wenn ein Antrag auf Ablösung erfolgt, so ist zuvörderst der rechtlich begründete Umfang der abzulösenden Dienstbarkeit festzustellen. §. 25. Worauf dabei zu sehen sei. Bei dieser Ermittelung ist zunächst auf rechtskräftige Entscheidungen und Verträge und, in sofern sich darauf bezogen wird, auf verjährten Besitzstand zu sehen. §. 26. Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen dabei. Uebrigens kommen jedoch hierbei allenthalben die in den Mandaten vom 30. Juli 1813. und vom 4. October 1828. aufgestellten/ theils subsidiarischen, Lheils unbedingt vorgeschriebenen Grundsätze zur Anwendung. tz. 27. Bestimmung der Aiehzahl nach einem zwölfjährigen Durchschnitt. Ist zwar das dem Besitzer eines Grundstücks zustehende Recht, ein anderes Grund stück mit einer Heerde zu behüten oder zu betreiben, außer Zweifel, aber die Zahl des auf zutreibenden Viehs nicht bestimmt, und bezieht sich in dieser Hinsicht der Besitzer des dienenden Grundstücks weder auf Verträge oder rechtskräftige Entscheidung, noch auf Verjährung; so soll wegen der anzunehmenden Viehzahl zuvörderst der Besitzstand der letzten zwölf Jahre ermittelt, und wenn dieser nicht gleichförmig gewesen ist, die Durch schnittzahl des in diesen zwölf Jahren aufgetriebenen Viehs angenommen werden. Vor stehende Bestimmung findet namentlich auch bei dem Schaafhutungsrechte und zwar der- Dritter Band. 216