1708 gestalt statt, daß hierbei die Ermittelung der Zahl des aufzutreibenden Viehes nach dem Besitzstände der letzten 12 Jahre vor dem Mandate vom 4. October 1828. erfolge. §. 28. Unglücksjahre. Bei dieser Berechnung werden Unglücksjahre nicht mitgezählt, sondern dafür eben so viele unmittelbar vorhergehende Jahre zur Berechnung gezogen. §. 29. Auswintcrungszahl. Ist die Zahl des aufgetriebenen Viehs in den einzelnen Jahren nicht nachzuweisen, so wird nach Maaßgabe der §. §. 17. 18. und 19. des Mandats vom 4. October 1828. die Auswinternngszahl zu Grunde gelegt. Es hat jedoch die Specialcommission, ehe sie zu dieser Ausmittelung verschreibt, möglichsten Fleiß anzuwenden, um die Par theien über die anzunehmende Viehzahl zu vereinigen. §. 30. Entschädigung des Berechtigten. Dem Berechtigten ist bei der Ablösung für das aufzugebende Befugniß eine ange messene Entschädigung zu ermitteln und von den bisher Belasteten zu gewähren. §. 31. Entschädigung, wenn der Belastete provocirt. Diese Entschädigung ist, wenn der Belastete provocirt, lediglich nach dem Nutzen zu bestimmen, den der Berechtigte bei ordnungsmäßiger und wirthschaftlicher Benutzung derselben davon zu ziehen befugt war, und den er mithin nach dessen Aufhebung entbehrt. §. 32. wenn der Berechtigte provocirt, so hat der Belastete die Wahl zwischen zwei Berechnungsarten. Provocirt der Berechtigte, so hat der Belastete die Wahl, ob die von ihm zu ge währende Entschädigung auf die §. 31. gedachte Weift oder uach dem Vortheile berech net werden soll, welchen er aus der durch die Ablösung erlangten Freiheit seines Grund stücks erwarten kann. §. 33. Entschädigung wegen wegfallendcr Treibe. Kommt durch Ablösung eines Hutungsbcfugnisses eine damit in Verbindung stehende Uebertriftgerechtigkeit (Treibe) als Nebenftrvitur in Wegfall (§. 20.) so hat der Be sitzer des mit der Nebenservitut belasteten Grundstücks dem Berechtigten dafür eine Ent schädigung zu gewähren. Der Betrag derselben ist dergestalt auszumittelu, daß der Werth der Treibe eben so abgeschätzt wird, als ob das belastete Grundstück während der Zeit des Uebertrcibens die Huthung zu leiden hätte. Von dem solchergestalt aus-