gemittelten Betrage hat aber der Besitzer des dienenden Grundstücks dem Berechtigten nur als Vergütung für die aufhörende Servitut zu gewahren. §. 34, Entschadigungs«Mittel. Die Entschädigung kann entweder durch Rente oder durch Kapitalzahlung oder durch Abtretung von Land gewahrt werden. §. 35. Wahl unter den Entschadigungsmitteln. Die Wahl zwischen diesen Ablösungsmitteln steht in allen Fallen dem Belasteten, zu, und zwar dergestalt, daß er zum Theil mit dem einen, zum Theil mit andern Enrschä- digungsmitteln ablösen kann. §. 36. Verschiedene Arten der Ablösunzsrenten. Die Rente kann entweder in Geld, oder in einer der beiden Getreidearten, Roggen und Hafer, und, soviel das Holzungsrecht betrifft, worunter auch das Befugniß zu Erholung von Leseholz und zum Stockroden mit begriffen ist, durch zu bestimmende jährliche Holzdeputate übernommen und geleistet werden. H. 37. Abtretung von Land. Der zur Entschädigung abzutretende Grund und Boden muß nach seinem Um fange und seiner Beschaffenheit vollständigen Ersatz für die dem Berechtigten durch die abgelösten Servitut verloren gehenden Vortheile gewähren. §. 38. Die Entschädigungsmittel sind von mehren: Belasteten nach dem §. 16. bestimm ten Verhältnisse zu leisten, und nach demselben Verhältnisse unter mehrere Berechtigte zu vertheilen. §. 39. Verweisungen ans das Diensiablösungsgesctz. Soviel die Erklärung über die Wahl der Entschädigungsmittel, die Ablösung der übernommenen Rente durch Kapitalzahlung, die Abführung der Rente und die Kündigung des Rentenkapitals anlangt, so ist den einschlagenden Bestimmungen des Dienstabldsungs-Gesetzes nachzugehen. h. 40. In wiefern ans Kspitalzahlung bestanden werden könne. Erklärt sich der Belastete zu Uebernahme einer Rente, so kann nach dem Ermes sen der Speeialcommission der Berechtigte ausnahmsweise dann und insoweit Kapl- talzahlung verlangen, als die Ablösung der Berechtigung eine dergesta ltige Verände- 216*