rmig kn seinen Wirthschafts-Einrichtungen nöthig macht, daß er dazu baares Geld unumgänglich nöthig bedarf. Es ist dann den Vorschriften Z. §. 61. 101. und 102. des Dienstablösungsgesetzes nachzugehen. §. 41. Verweisung auf das Dienst-Ablösungs- und Gcmcinhei'tsthci'lungsgcsctz. Wegen des Grund und Bodens, welcher bei der Ablösung zur Abtretung ge langt, treten die Bestimmungen §. 29- des Dienstablösungsgesetzeö und §. §. 32. 33- und 34. des Gemeinheitstheilungsgcsetzes ein. Nachbemerkte Paragraphen sollen in dem Dienstablösungsgesetze annoch eingeschaltet werden: Statt § 113. §. 113b. Kommt in denjenigen Fallen, in welchen nach §. 24. und 105. die Voll ziehung der Ablösung während der Verpachtung eines Grundstücks statthaft ist, ein Pacht' vcrhältniß bei einem verpflichteten Grundstück in Frage, so hat, dafern nicht durch frei willige Uebereinkunft etwas Anderes bestimmt worden ist, der Pachter, so lange er im Pachte bleibt, Zwei Drittel der für die wegfallende Oblast zu zahlenden Rente, oder wenn die Ablösung durch Kapital erfolgt Zwei Drittel der zu vier vom Hundert zu rech» nenden Zinsen dieses Kapitals alljährlich außer der Pachtsumme an den Verpachter zu entrichten. Will sich der Pachter dieser Einrichtung nicht unterwerfen, oder erfolgt die Ablösung durch Abtretung von Land und kommt es deshalb nicht zu einer Vereinigung zwischen Pachter und Verpachter, so steht es dem erstem frei, aus dem Pachtverhältnisse zu tre ten, und es greifen sodann die Bestimmungen Z. §. 109.110.111. Platz. Nach §. 104. H. 104b- Der Nutznießer eines dienstberechtigten Grundstücks erhält für den Fall der Ablösung in Rente, diese für die Dauer der Nutznießung und hat selbige vom In haber des verpflichteten Grundstücks unmittelbar zu erheben. Kündigt der Eigenthümer des in Nießbrauch befindlichen Grundstücks das Kapital, oder wählt er solches vom Anfang an, so ist dem Nutznießer nichts desto weniger für die Zeit seines Nießbrauchs die jährliche Rente vom Eigenthümer zu leisten. §. 104o. Erfolgt die Entschädigung bei der Ablösung durch Land, so muß sich der Nießbraucher dies gefallen lassen. Es ist ihm jedoch der Nießbrauch des abgetretenen Landes mit zu überlassen.