H. 1(M- Ist das dienende Grundstück in dem Verhältnisse, daß einem Dritten der Nießbrauch desselben zusteht, so hat im Fall der Ablösung der Nutznießer die deshalb zu entrichtende Rente zu tragen, oder, wenn die Ablösung durch Kapitalzahlung geschehen ist, dem Eigenthümer dieses Kapital jährlich mit Vier Prccent zu verzinsen. Eine Abtretung von Land zur Entschädigung des Berechtigten muß sich der Nieß braucher unbedingt gefallen lassen, und steht ihm ein Schädenanspruch deshalb an den Eigenthümer nicht zu. Nach §. 12. H. 12d. Ist das Eigenthum eines bei der Ablösung mit interessirten Grundstücks strei tig, so hat derjenige, welcher sich im Naturalbesitze desselben befindet, die erforderlichen Erklärungen dabei abzugeben, und das Provokationsrecht auszuuben. §. 12> - Mehrere Miteigenthümer eines Grundstücks gelten bei Ausübung des Provo kationsrechts und den bei der Ablösung abzugebenden Erklärungen für Eine Person. Kön nen sie sich nicht vereinigen, so gilt unter ihnen die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältniß des Antheils eines Jeden berechnet wird. Bei vorhandener Stimmen gleichheit ist anzunehmen als ob die Mehrheit für die Provokation oder für diejenige Er klärung gestimmt hätte, welche für das Zustandekommen der Ablösung förderlich ist. H. 12>1. Insoweit unter mehrer« Mitbesitzern der Betrag der Antheile eines Jeden streitig ist, wird Gleichheit der Antheile angenommen. h. 12«. Provokationen und Ablösungen, welche auf den Grund der nach dem nächst- vorhergehenden §en anzunehmen gewesenen Gleichheit der Antheile zu Stande gekommen sind, können dadurch, daß späterhin ein anderes Verhältniß der Antheile ermittelt wird, nicht rückgängig gemacht werden. Die einzelnen Miteigenthümer haben sodann nur ge genseitige Ansprüche auf eine veränderte Vertheilung der übernommenen Leistungen und auf Ersatz des zuviel Geleisteten, nicht aber auf Ersatz angeblicher Schäden, welche den Überstimmten durch das Zustandekommen des Geschäfts erwachsen wären. Eingcgangen den 14> April 1831. Dresden, den I4ten April 1831. ^)n Beziehung auf das unterm gestrigen rlnio an die getreuen Stände wegen des Ge setzentwurfs über die Ablösung der Servituten ergehende und heute abzugebende Allerh. Decret beschließt der Geheime Rath, Sr. Excellenz dem Herrn Landtags-Marschall, Gra, fen von Bünau, durch abschriftliche Mittheilung gegenwärtiger Registratur befonders zu eröffnen, daß die in gedachtem Decrete zwar angezogenen, aber eingetretener unvorher gesehener Hindernisse wegen noch nicht beiliegenden Erläuterungen 8ub 8. nächstens nach gegeben, die Abfertigung des Decrets selbst aber deshalb nicht hat aufgehalten werden sollen. Nachrichtlich bemerkt uis. v. Johann Daniel Merbach. Vierter Band. 21V