welche durch den freien Debit der neuen Zprocentigen Anleihe erlangt worden sind, aus- gclosi werden möge, indem es der künftigen ständischen Berathnng zu überlassen seyn dürfte, bei den nächstfolgenden Ziehungen der 4procentigcn ständischen Obligationen die einstweilen von uns zu dem obgedachten außerordentlichen Militairbedürfniß vorschuß weise überwiesene Snmme wiederum aus den im Laufe dieses und des folgenden Jah res sich bildenden Steuerbeständen der Steuercredircasse zur vermehrten Schuldentilgung zurück zu erstatten. Da nun sonach unsere Absicht keineswegs dahin geht, den im 9. §. des ständischen Avertissements vom 7. Juli 1830. bestimmten Schulden-Tilgungs-Mitteln die durch den Uebcrtritt der herausgelosten 4procentigen Obligationen in die neue Zprocenrige Anleihe, so wie durch den freien Debit der Obligationen der letztem Anleihe erlangt worden sind, irgend Etwas zu entziehen, sondern nur für die nächste Auslosung teil weise von ihnen Gebrauch zu machen; so halten wir eine besondere öffentliche Bekannt machung um so weniger erforderlich, je unbestimmter die Znsicherungcn sind, welche we gen Vermehrung der jedesmaligen Auslosungen über den durch das ständische Avertisse ment vom 31. März 1817. H. 7- und 24. Juli 1824. begründeten Tilgungsfond haben errheilt werden können. Wir glauben übrigens aber auch, daß eine solche verminderte Auslosung bei den jetzigen Zeitverhältnissen selbst dem Interesse und dem Wunsche der Landesgläubiger entsprechen dürfte, da gewiß jeder von ihnen es vorziehen wird, die ln 4procentigen ständischen Obligationen angelegten Kapitalien bei der bestehenden Si cherheit derselben fernerweit dem Lande zu überlassen, als zur Zurücknahme derselben oder zu dem Uebertritt in die Zprocenrige Anleihe gezwungen zu werden. Würden Ew. K. M. und Ew. K. H« diese Anträge genehmigen, so dürfte die Steuer- kreditcassen-Deputation des baldigsten mir behufiger Anweisung wegm-der Höhe der am 2- Mai zu bewirkenden Auslosnngssumme zu versehen seyn, ohne daß es jedoch einer besondern vorherigen Benachrichtigung über die Höhe der auszuloosenden Snmme bedarf, dagegen sofort nach der Ausloosnng wegen des Uebertritts der heransgelosten Obliga tionen in die neue Zprocentige Anleihe der Instruction zu Folge, so wie es bereits bei der Ausloosnng zu Mich. 1830. geschehen, eine öffentliche Bekanntmachung von der Steuercredircasse zu erlassen seyn würde. Sollten übrigens bis zu der gedachten Aus losung noch mehrere der bereits heransgelosten 4procenrigen Obligationen in die neue Zprocentige Anleihe eintreten, oder durch den freien Debit der Zprocentigen Anleihe an- noch einige Summen bis zum 2. Mai bei der Steuercredircasse cingehen, so würden dieselben zur Verstärkung der am gedachten Tage zu bewirkenden Auslosung der obenge- dachten 50,050 Thlr. — - — - zu verwenden, auch deshalb die Steuercredircasse anzu weisen seyn. Hierbei haben wir ehrfurchtsvoll zu bitten: daß Ew. K. M. und Ew. K. H. von den Schönburgischen Receßherrschaften und der Herrschaft Wildenfels einen verhältniß- mäßigen Beitrag zu erfordern, auch der künftigen Ständeversammlnng die Bestimmung Vierter Band. 218