l' W 1716 zu überlassen, in welcher Maaße die in orclinarHs steuerfreien Grundeigenthümer zu diesem außerordentlichen anjetzt noch nicht in seinem ganzen Umfange zu übersehenden Militairbedürfniß, so wie zu der in der ständischen Schrift vom 4. Juni v. I. unter Vorbehalt der Berechnung zwischen dem alten und neuen Steuerfond zur Tilgung der neuen 4procentigen Schulden angewiesenen Summe von 424,450 Thlr. —- — - bei tragen sollen, welche Beitrage nachmals an das erbläudische Steuer-Aerarium einzuzah len feyn würden. Soviel aber die Oberlausttz betrifft, so werden die Staude dieser Provinz künftig nach Feststellung dessen, was von diesem außerordentlichen Aufwand dem Lande zur Übertragung wirklich zufallen dürfte, sich wegen des von ihnen zu übernehmenden ver- hältnißmäßigen Autheils und dessen Einzahlung weiter zu erklären sich gleichfalls für verbunden erkennen. Wir verharren in der tiefsten Ehrfurcht und unwandelbarer Treue, Ew. rc. und Ew. rc. Dresden, am 22. April 1831. rc. rc. sämmtliche anwesende Stände von Ritterschaft und Städten. 197. Decret an die Landstände. Die Militair-Magazinfuhml betr. Emgegangen den 26. April 1831. K- M. und Se. des Prinzen Mitregenten K. H. lassen den getreuen Ständen folgendes eröffnen: Nach §. 204. Th. I. der neuen Ordonnanz sind die Unterthanen, wenn Militair- Verpflegungsgegenstände aus den Magazinen an die Truppen, oder aus einem Magazin in das andere transportirt werden, zu Spannfuhren verpflichtet. Eine durchgehends gleichförmige Beiziehung der Unterthanen ist, in Rücksicht der vorwaltenden örtlichen und sonstigen Verhältnisse, hie bei nicht immer thunlich gewesen; es hat daher die unentgeld«