198 Eingegangen den 26. April 1831. Dresden, den Lösten April 1831- ^n weiterer Beziehung auf das unterm IZten d. M. wegen des Gesetzentwurfs über die Ablösung der Servituten an die getreuen Stände erlassene Allerh. Decret, und auf die bei Abgabe desselben unterm Uten e^usck. an das landschaftliche Directorium ergangene Registratur, beschließt cknto der kdnigl. Geheime Rath, dem Herrn Landtagsmarschalle Gra fen von Bünau, Epcellenz, in der Beifuge zu gegenwärtiger Registratur rnib II. die bis jetzt noch rückständig gebliebenen, in obigem Decrete bereits als Beilage angezogenen Er läuterungen zu gedachtem Gesetzentwürfe, Behufs der Mittheilung an die Sländever- sammlung, zuzuftellen. Da auch Ihrs K. M. und des Prinzen Milregenten K. H. ausdrücklich anbefohlen haben, daß in Bezug auf §. 27. des erwähnten Gesetz-Entwurfs diejenigen Billigkeitsgründe, welche hinsichtlich der dabei einschlagenden Bestimmung des §. 6. des Mandats vom 4ten October 1828- in den beifolgenden Erläuterungen zu er wähntem H. 27. an die Hand gegeben worden sind, weshalb die auf staatswirthschaftli- chen Gründen beruhende Bestimmung des -. 6. des gedachten Mandats bei der Ablösung der Schaafhutungsgerechtigkeit ohne allen Einfluß bleiben möchte, zur besondern Erwä gung empfohlen werden sollen, so ermangelt der K. Geheime Rath nicht, Sr. Excellenr, dem Herrn Landtagsmarschall auch dieses hierbei zu eröffnen, mit der Veranlassung, die Landes-Versammlung von dieser Höchsten Intention in Kenntniß zu setzm. Nachrichtlich bemerkt, wie oben, von v. Johann Daniel Merbach. L. Erläuterungen zum Gesetzentwurf über die Ablösung der Servituten. nck §. 1. 2. 3. Zuvörderst ist bei Feststellung des hinsichtlich dieses Gesetzes zu neh menden Gesichtspunktes zu bemerken, daß alle und jede Servituten keineswegeS unter den Bestimmungen dieses Gesetzes begriffen werden konnten. Die ganze Tendenz der Legislation geht auf Befreiung der ländlichen Grundstücke von den Dienstbarkeiten. Dieser Zweck ist §. 1. ausgesprochen. Um jedoch die Gren zen des Gesetzes genau zu bezeichnen, ist es zweckmäßig, die einzelnen Arten der nach den zu erlassenden Dispositionen, abldslichen Dienstbarkeiten zu nennen.