1720 Die daselbst genannten Servituten aber sind es, welche den Wunsch nach der recht« lichen Möglichkeit einer Ablösung vorzüglich motiviren, denn Dienstbarkeiten anderer Art, z. B bloße Fußwege und dergleichen, sind theils nicht in so hohem Grad störend, theils ist auf sie der höhere Zweck dieser ganzen Legislation nicht zu beziehen, da der Wegfall dieser Dienstbarkeiten die Cultur nicht wesentlich befördern würde, übrigens aber, wollte mau zur Reluition auch dieser Servituten gelangen, manche gegenseitige Erschwerungen sich hervorihun würden, welche die etwa herbeigesührten Ergebnisse verhältnißmaßig über wögen. Ul! §. 4. und 5. Die in diesen Paragraphen enthaltenen Dispositionen beruhen auf folgenden Erwägungen. Es ist im Allgemeinen rathsam, die Erwerbungen wichtiger Rechte an gewisse Formen zu knüpfen, und manche Erwerbungsarten ganz auszuschließen. Die erste Rücksicht hat bei der Disposition hinsichtlich der Vertrage zu Grunde gelegen, die zweite aber hat man in Ansehung des Wegfalls der Verjährung §. 5. im Auge gehabt. Das römische Recht und nach dessen Anleitung die k. preuß. Gesetzgebung verlangen bei man chen Geschäften, welche nach der bisherigen Bestimmung der sachs. Rechte zur Gültigkeit keine besondere Form nöthig machten, eine solche, und es kann nicht geläugnet werden, daß bei nachheriger Klagbarwerdung eine solche Form die Proccsse sehr vereinfacht, auch vor leichtsinnigen Versprechungen in Etwas bewahrt. Nöthig ist es demnächst, um den Zweck des Gesetzes vollständig zu erreichen, von den Mitteln zu Erlangung der vorbe zeichneten Dienstbarkeiten die Verjährung ganz auszm'chließen. Denn außerdem würden auch künftig wieder Anlässe zu ähnlichen Ablösungen, wie sie jetzt in Frage sind, entste hen, immittelst aber die höchst verderblichen ost am längsten dauernden Proccsse über der gleichen Gerechtsame keineswegs vermindert werden. Was als schädlich und in mancher Beziehung dem Staatswohle entgegen erscheint, dessen Erwerbung kann und darf verbo ten werden. Vorzüglich erscheint die Verjährung in dieser Beziehung als etwas Ge hässiges, und es tritt der rechtliche Grund derselben, ut lionuiiin reiunr runt socnru, hier am wenigsten ein. rul §. 8. Daß das Provocationsrecht durch das Daseyn von Verträgen, Verjäh rung, letztwillige Verordnungen und frühere rechtskräftige Entscheidungen nicht soll aus geschlossen werden können, möchte wenigstens, so viel die Vertrage, letztwilligen Verord nungen und rechtskräftigen Entscheidungen betrifft, in das Recht der Einzelnen einzugrei fen scheinen. Erwägt man jedoch, daß nicht sowohl ein Befugniß genommen, als viel mehr nur in eine Entschädigung aus Rücksichten für die öffentliche Wohlfahrt verwan delt werden soll, auch ein vernünftiger Zweck eines dergleichen Verbotes sich gar nicht absehen laßt, so rechtfertigt sich diese Vorschrift. ul! §. ft. Wichtig ist die Frage: Ob nur der Inhaber des dienenden, oder ob auch der Besitzer des herrschenden Grundch'lcks auf Ablösung antragen könne? Für ersteres scheint die Ansicht zu sprechen, daß der Berechtigte durch die Ausübung der