Servitut keinen Nachtheil leide, und wenn auch die Ablösung ihm vielleicht noch vor- theilhafter als die Ausübung der Servitut selbst erscheinen sollte, er doch kein Recht habe, ein an sich schon in fremdes Eigenthum eingreifendes, ihm nur vortheilhaftes Befugniß darum einseitig abzulösen, weil ihm dieß noch vortheilhafrer sei. Eben so ist nicht zu verkennen, daß in vielen Fällen, besonders in minder fruchtbaren Gegenden, in welchen man den Brachschlag nicht leicht entbehren kann, den dieser Servitut unter worfenen Grundstücksbesitzern die Huthungsbefngnisse so gut, wie gar nicht drückend sind, und daher deren Ablösung keinesweges wünschenswerth sein dürfte, daß daher deren Interesse dadurch, wenn auch der Berechtigte auf Ablösung soll provociren kön nen, gefährdet werden könnte, indem sie gezwungen werden sollen, etwas für Ablösung einer ihnen nicht nachtheiligen Last zu geben. Es würden sich jedoch dieselben Gründe unter gewissen Voraussetzungen auch auf die Ablösung der Frohnen anwcnden lassen, rücksichtlich deren gleichwohl §. 7- der erstell Abtheilung des Entwurfs der Grundsatz der Gegenseitigkeit der Provocation vorangestellt worden ist, wovon man daher ohne Jnconseguenz bei den Servituten nicht abweichen konnte. Es kam daher vielmehr auf eine Bestimmung an, welche auch für Falle der gedachten Art einer vom Berechtigten ausgehenden Provocation das Nachtheilige für den Belasteten nehme. Diese Aufgabe schien von der Preußischen Gemeinheitsrheilnngsordnnng §. 94. glücklich geldsct zu seyn. Dort wird für diesen Fall dem Belasteten die Wahl gelassen, ob der für den Zweck der Ablösung zu ermittelnde Einschädigungsbetrag nach dem Nutzungsertrage der Dienst barkeit für den Berechtigten, oder nach dem Werthe, den die Befreiung davon für den Belasteten hat, bestimmt werden soll. Hierdurch wird voll dem Belasteten jedes Opfer abgewendet, welches mit dem Werthe der Befreiung außer Verhältniß steht. Es wer den aber auch die Berechtigten in dergleichen Fällen nicht leicht auf Ablösung provociren, weil sie im Voraus beurtheilen können, daß sie für die Ablösung nicht viel erhalten möchten. Hiernach sind die weiter unten folgenden Bestimmungen der §K. ZI. und 32. gefaßt, bei deren Verbindung mit §. 9. das anscheinend Bedenkliche des letzten, sich er ledigen wird. acl §. 10. Zu bei, Bestimmungen der hier allegirten §Z. iL.b.c.cke. des Dienst- ablösungsgesetzes ist zu bemerken: utl 12 l>. Sollte bei obschwcbenden Vindicationsprocessen über das Eigenthum eines Grundstücks der Ausgang des erstem abgewartet werden, so würden hieraus der Mög lichkeit der Rcluition sehr weit aussehende und nach Befinden für beide Theilc sehr nachtheilige Hindernisse in den Weg gelegt werden. Der Staat muß daher in solchen Fällen den Naturalbesitzer als legitimirten Vertreter des bürgerlichen Eigenthnms an sehen. Wird in Folge rechtskräftiger Entscheidung des über das Eigenthum obgcwal- tetcn Streites das letztere dem Naturalbesitzer abgcsprochen, so gehört die Frage, ob er dem wirklichen Eigenthümer durch die Ablösung an seinen Rechten Eintrag gcthail, oder nicht? mit unter die Catcgorie der Schadenansprüche wegen entbehrten Besitzes.