1722 Ul! 12«. Der in der Praxis gangbare und weit ausgedehnte Rechtssatz: molior «8l eon6üia proliidentis, wird sich zwar mit dieser Bestimmung nicht vereinigen; Allein es schien unbedenklich, denselben hier nicht in Anwendung zu bringen, weil sonst das Abldsungswerk im Fall eines gemeinschaftlichen Besitzes ebenfalls gar sehr gestört werden wurde, und die zum Besten des Ganzen zu begünstigende Aufhebung der Dienst barkeits-Verhältnisse motivirt zugleich den Schlußsatz der nachfolgenden Bestimmungen, indem »6 126. ohne die Präsumtion, daß die streitigen Antheile gleich seyn und ad 12 e- ohne die Gewißheit, daß durch die nachherige rechtliche Ausführung eines andern Verhältnisses der streitigen Antheile, die auf jene Präsumtion gegründete Re- luitionsverhandlung an sich selbst nicht wieder rückgängig gemacht werden können, in dergleichen Fällen die Einleitung und Vollziehung des Ablösungsgeschäfts gänzlich un ausführbar seyn würde. Ul! H. 11. 12- Beide Abschnitte werden durch die allgemeine rechtliche Natur des Verhältnisses motivirt und bei §. 11. hat man zugleich die analogische Bestimmung 17. des Mandats vom 30. Juli 1813. benutzt. §. 13. 14. Die Eigenthümlichkeit der in diesen §Z. enthaltenen beschrankenden Bestimmung beruht auf dem Grunde, daß bei einer partiellen Ablösung der auf Grund stücken verschiedener Art auszuübenden Hutungsgerechtigkeit, die Abgrenzung des dem Berechtigten nach erfolgter Ablösung für die fernere Ausübung seines Befugnisses bei den einzelnen Gattungen der leidenden Grundstücke übrig bleibenden Areals mit Schwierig keiten verbunden ist, die, wenn sie nicht nach Beschaffenheit der Localiraten eine partielle Reduktion des Befugnisses ganz unthunlich machen, doch zu nachherigen Streitigkeiten unvermeidlichen Anlaß geben, welche gänzlich wegfallen, wenn die Ablösung und Re- duction die sämmrlichen dienenden Grundstücke Einer und derselben Art umfaßt. Von der andern Seite ist es aber auch für den Berechtigten leichter sich mit der Re- duction oder der auf andere Weise fortzusetzenden Unterhaltung seiner Heerde einzurichten, wenn die Ablösung mit Einem Male sich auf die ganze ihm bisher offen gestandene Feld- Wiesen- oder Waldhutung erstreckt als wenn er im entgegengesetzten Falle besorgen muß, daß er durch wiederholte partielle Ablösungen in Einer und derselben Gattung der Hutung immer von neuem in seinen getroffenen Einrichtungen gestört werde. uä §. 15.16.17- Es tritt hier dasselbe ein, was bei §. 10. zu §. 12e. des Dienst- abldsungsgesetzes bemerkt worden ist. ud H. 18-19- Bedürfen keiner besondern Erläuterung, da sie mit den Bestimmungen der angezogenen H. §. des Dienstablösungsgesetzes auf denselben Gründen beruhen. ar! §. 20. Die Notwendigkeit dieser Vorschrift motivirt sich dadurch, daß Eines Theils die Nebenservitut durch Wegfall der Hauptservitut ihren Zweck verliert, und an-