2116 Aufgebung jenes Gesindedienstzwanges statt finden möchte, so ward hierbei als noth- wendige Bedingung von uns vorausgesetzt, daß 1. ) die Aufhebung dieses Rechts nur durch eine freiwillig entsagende Erklärung der Ritterschaft begründet, und bei der allerhöchsten Regierung in Antrag gebracht werde; daß 2. ) diese freiwillige Entsagung durch den ausdrücklich auszusprechenden Wunsch, dem Landruann, welcher wahrend der neuerlichen Ereignisse, mit nur wenigen Ausnah men, cm pflichtmäßiges, seinem Regenten treues Benehmen bewahrt hat, eine Erleich terung zu verschaffen, motivirt, der dermaligen Bereitwilligkeit auch 3. ) die ausdrückliche Voraussetzung zum Grunde liege, daß von den beteiligten Gerichtsunterthaucn dagegen eine desto bereitwilligere und pünktlichere Erfüllung ihrer sonstigen Verpflichtungen und Dienstobliegenheiten, so lange nicht selbige durch gesetz liche Ablösuugsverträge gegen Entschädigung aufgcgeben worden, erwartet werde; daß endlich 4. ) die allerhöchste Behörde bei Erlassung einer gesetzlichen Verfügung über diesen Gegenstand, um auch den Schein eigenmächtiger Entziehung wohlhcrgebrachter Rechte desto sicherer zu vermeiden, nicht allein und vornänrüch die unter 1. erwähnte freiwillige Entsagung der Berechtigten und deren eignen Antrag auf Erlassung einer solchen ge setzlichen Verfügung als Veranlassung zu derselben in dem Gesetz selbst ausdrücklich anzuführen, sondern hierbei auch die unter 2. und 3. vorstehend bemerkten Beweggrün de, Erwartungen und bcdingungsweisen Voraussetzungen namentlich erwähnen zu las sen, geneigt seyn werde. Wir glauben auch, daß die in der vorstehenden allcrunterthänigsten ständischen Schrift geschehene Erklärung: den in Frage seyenden Gesrndedienstzwang nicht im Allgemeinen, sondern nur für alle die Fälle ohne Entschädigung aufzugeben, in welchen eine Vereinigung über Ablösung der gejammten Dienste und Frohnen statt finden werde, theils an sich, theils schon um deswillen dem Zwecke nur sehr unvollständig entsprechen würde, weil überhaupt nicht vorausgesehen werden mag, ob dergleichen Ablösungen bald und häufig in das Leben treten dürften. Wenn nun nach vorstehenden Allem es uns allerdings als sehr wünschenswerth und angemessen erschienen wäre, über die freiwillige und allgemeine Aufgebung des Geslndedienstzwangs in der oben angedeuteten Modalität einen einmüthigen Beschluß der gesummten Ritterschaft fassen zu sehen; so glauben jedoch wir, als Minderzahl der Ritterschaft, in Beachtung des nach Obigem, auch von uns festgehaltenen Grundsatzes, nach welchem die Aushebung jenes Rechtes nur in Folge freiwilliger Aufgebung dessel ben statt finden könne, bei dermaliger Ermangelung eines solchen gemeinsamen Be schlusses, eines ausdrücklichen Antrages auf gesetzliche Abschaffung dieses Rechtes uns enthalten zu müssen, indem wir uns vielmehr vorbehalten, unerwartet eines solchen