2117 Beschlusses und einer dießfallsigen gesetzlichen Verfügung, unsere, der gegenwärtigen Separatabstimmung zum Grunde liegende Ansichten und Gesinnungen, in unsern ein zelnen Verhältnissen unsern Ritterguts-Unterthanen zu bethärigcn. Dresden, am 22. Juni 1831. Günther Graf von Bünau, auf Dahlen. Hanns August Fürchtegott von Globig, auf Gießenstcin. Hanns Georg von Carlowitz, auf Oberschöna. Otto Heinrich Schweibold Schlegel, auf Ossa. Jobst Christoph von Römer, auf Lörhayn. Benno von Heynitz, auf Milritz. Heinrich Blümner, Di., auf Groß-Zschocher und Windorf. Friedrich Wilhelm von Arnstedt, auf Otzdorf. Xaverius Maria Cäsar von Schönberg, aufRorh-Schönberg und Limbach. August Wilhelm Friedrich von Leyser, aufNieder-Gcrsdorf. v. Votum 80pai'utum. Wenn durch den §. 12. des Entwurfes wegen Ablösung der Frohnen festgesetzt worden, daß Leistungen, welche abzulöscn sind, durch Verjährung nicht mehr erworben werden können, und letztere nur noch binnen einer zehnjährigen Frist gültig seyn soll, so wird in der dießfallsigen Erläuterung rui 10. II. und 12. die Hoffnung ausge sprochen, daß binnen 10 Jahren die Ablösung aller Frohnen zu hoffen, und daß ge setzlich dafür gesorgt werden müsse, die Entstehung anderweitcr Frohnen zu verhindern. Diesen sämmtlichen, in der Theorie nicht verwerflich scheinenden Sätzen widersvrrcbl jedoch in der Erfahrung und in der Wirklichkeit die Praxis in Anwendung der Ablö- sungsgefetze, und das nothwendige, keiner gesetzlichen Beschränkung untcrzuordnende Bestehen der Landwirthschaft, denn 1. ) beweißt es die Erfahrung in Preußen, daß dort feit 1811., mithin binnen 20 Jahren bei weitem noch nicht alle Frohnen abgelößt sind; welches in Sachsen derselbe Fall seyn wird, so, daß nicht einmal em 30jähriger Zeitraum ausrei chen dürfte; hiernächst wird 2. ) das Ablösungsverfahren selbst rn denen Fällen, wo es eingelcitet ist, zuweilen durch die einschlagenden Streitfragen über Eigenthumsrechte, welche zuvörderst im Wege des Prozesses erörtert werden müssen, über 10 Jahre aufgehalten, wofür man einige namentliche Fälle im Herzogthume Sachsen anführcn könnte.