der» Theils der Besitzer des die Nebenservitut leidenden Grundstücks die Befreiung von derselben lediglich auf Kosten des Inhabers des mit der Hauptservikut belasteten Grund stücks erlangen würde, wenn er nickt Zur Ablösung selbst mit beigezogen werden könnte. Den strengen Grundsätzen des Civilrechts zu Folge würde zwar der die Nebenservitut auf seinem Grundstück leidende im Fall des Aufhdrens derselben zur Entschädigungslast nicht mit zuzuziehen seyn, weil es für ihn ein Zufall ist, daß die Hauptdienstbarkeit abgeldset wurde, und so die Nebenservitut wegfiel. Allein mit der Billigkeit, die bei der Reguli- rung des Abldsungsgeschäfts überall mit berücksichtigt werden muß, wenn die darüber zu gebenden gesetzlichen Bestimmungen in der Ausführung nicht an dem Widerwillen der Be theiligten scheitern sollen, würde sich jener Grundsatz des strengem Rechts nicht vereinigen lassen, indem bei der hier vorzugsweise in Frage stehenden Nebenservitut der Uebemifft hauptsächlich auch dieses in Betrachtung kommt, daß damit immer eine, wenn auch nur beschränkte Hutung verbunden ist. Die hierbei zu beobachtende Modalität be stimmt Z. 33. ucl §. 24. 25. 26- Der im §. 24. ausgesprochene Grundsatz rechtfertigt sich gleich falls durch sich selbst. Es konnten übrigens hier in Bezug auf die Ausmittelunq des Um fangs der abzulösenden Servituten nur diese allgemeinen Vorschriften ausgenommen wer den. Das Detail ist theils in den bestehenden Gesetzen bereits enthalten, theils gehört es in die Instruction der Commissarien, theils endlich in den Abschnitt von dem Verfahren. ack §. 27- 28.29. Man hat zuvörderst, um den Umfang der abzulösenden Hukungs- servituten hinsichtlich der Anzahl des von dem Besitzer des berechtigten Grundstücks auf das dienende aufzutreibenden Viehes zu bestimmen, für ndthig gefunden, dem in dem Mandate vom 4- October 1828. §-17.18. und 19- festgestellten Maasstabe der Auswin terungszahl in dem §. 27. dieses Entwurfs vorausgesetzten Falle, wenn sich weder auf Ver trag, noch auf Verjährung oder rechtskräftige Entscheidung bezogen werden kann, für diesen Zweck keinen absoluten, sondern nur subsidiarischen Einfluß zu gestatten, indem vor her wegen der anzunehmenden Viehzahl zuvörderst ein zwölfjähriger Besitzstand ermittelt, und wenn dieser nicht gleichförmig gewesen ist, die Durchschnittszahl des in diesen 12 Jah ren aufgetriebenen Viehes angenommen werden soll. Es liegt dieser Bestimmung eines Theils der Vorgang der Preuß. Gesetzgebung zum Grunde, andern Theils hat die Aus mittelung des Besitzstandes an sich seblst vor dem Answinterungsmaasstabe für den Zweck, den Betrag der Entschädigung bei Ablösung der Hutungsservituten zu bestimmen, den Vorzug, als es dabei weniger auf individuelles Urtheil der Sachverständigen, als viel- mehr auf Erörterung von Thatsachen ankommt, die auch in dem Falle zur Unterlage die nen, wenn der Besitzstand hinsichtlich der aufzutreibenden Anzahl nicht gleichförmig gewe sen ist, sondern aus den verschiedenen Ergebnissen der einzelnen Jahre eine Mittelzahl her ausgezogen werden muß. Bei Ermittelung dieses Besitzstandes und des dadurch bedingten intensiven Umfangs der ausgeübten Hutungs-Servitut kommt in jedem Falle auch in die Berechnung: Ob der Vierter Band. 219