1724 Eigenthümer des leidenden Grundstücks auf demselben das Mithutungsrecht ausgeübt hat? Das letztere ist bekanntlich durch §. 6. des Mandats vom 4ten October 1828. hinsichtlich der Schaafhutungsgerechtigkeit beschrankt worden. Wo die Anwendung die ser Beschränkung des gedachten Mithutungsrechts nicht durch rechtsverjahrten Besitzstand, Vertrage oder rechtskräftige Entscheidungen verhindert wird, da würde sie auch auf daS Resultat der im §. 27. vorgeschriebenen Ausmittelung des 12jährigen Besitzstandes von Einfluß seyn. Man hat jedoch in der dem §. 6. des Mandats vom 4. October 1828- zum Grund liegenden legislativen Absicht selbst Ursache gefunden, diesen Einfluß dadurch abzuschnei den, daß bei der Ablösung der Schaafhutungsgerechtigkeit die Ausmittelung der Zahl des aufzntreibenden Viehes nach dem Besitzstände der letzten 12 Jahre vor dem gedachten Mandate erfolgen soll. Die erwähnte Bestimmung des §. 6. ist zwar in demselben Gesetze §. 8- als Entschei dung einer zweifelhaften Rechtsfrage bezeichnet, ist aber mit besonderer Hinsicht auf die dabei einschlagenden staatswirthschaftlichen Grundsätze als eine nur bei d r Schaafhmungs- gerechlsame sich empfehlende Ausnahme von dem im Z. 4. des Mandats enthaltenen allgemeinen Rechtsprincipe erfolgt. Diese staatswirthschaftlichen Motiven seiden aber der Natur der Sache nach, überall nur auf die fortdauernde Ausübung die ser Servitut Anwendung, können dagegen bei erfolgender Ablösung der Servitut selbst, nicht weiter in Betracht kommen, und es verliert die durch gedachtes Mandat entschiedene Frage, sobald jeder Theil auf Ablösung antragen kann, und das factische Verhältniß den Mafistab der Entschädigung abgiebt, ihren practischen Werth. Es be ruhet mithin in der Billigkeit, daß bei künftig eintretender Ablösung der Schaafhutungs- Servitut das von Zeit der Pnblication des Mandats vom 4. October 1828. bis zum Eintritt der Ablösung bei der Schaafhuiung mehr, als bei andern Hutungsgerechtsamen auf fremden Grund und Boden beschränkte eigene Benutzungsrecht des Grundeigenthü- mers bei Ermittelung und Festsetzung der Abfindung für die Hutungsgerechtigkeit in an gemessener Weise berücksichtiget werde. Dies scheint auf die natürlichste Weise dadurch zu geschehen, daß die durch die Beschränkung des §. 6. hervorgebrachte Aenderung des 8tuw8 czuo bei Ermittelung der Anzahl des aufgetriebenen Schaafviehes gar nicht mit in Anschlag gebracht, und daher der Besitzstand nach den vom 4. October 1828. rück wärts liegenden 12jährigen Zeiträume festgestellt werde. «st Z. 30. 31. 32. Der K. 30. motivirt sich selbst, und bei 31. und 32. ist sich auf die Bemerkungen «st §. 9 zu beziehen. «st §. 33. Die Ausmittelung eines richtigen Verhältnisses der Treibe als Neben servitut zur Hutungsgerechtiokeit, als Hauptservitut, ist an und für sich schwierig, und kann daher der Entfchadigungöbeitrag/'den der Besitzer des die Treibe leidenden Grund-