2120 Da es im Gegentheil doch gewiß Zweck dieser Gesetzgebung ist, dieselben zu ver mindern und zu vermeiden, um uns gegen den Nachtheil des §. 12. zu verwahren, so kann das zuverläßig der Wunsch unserer erhabenen Regierung nicht seyn. Vielmehr wird diese auch in diesem Falle von dem Principe des Rechts und der Gerechtigkeit nicht abweichen, und die Disposition des Civllrechts in Ansehung der Verjährung zu unserem Nachthcile nicht aufhebcn, während in demselben Falle die Disposition des Civilrcchts dem Verpflichteten offenbar als eine Begünstigung zur Seite stehen blei ben soll. Unser Antrag ist daher daranf gerichtet: den §. 12. aus dem Ablösungsgesetze Hinwegzulassen. Daß dieses letztere, lediglich als Folge des Rechts und der Gerechtigkeit, gewiß und zuverläßig erfolgen werde, dafür bürgt uns die in dem allerhöchsten Mandat vom 23sten Juli 1827. ausgesprochene Königliche Erklärung, in welcher es wörtlich heißt: „Es wird jederzeit Unsere angelegenste Sorge seyn, daß einem Jeden Recht und Gerechtigkeit widerfahre, und Jeder bei feinen wohlhergebrachten Rechten und Gerechtsamen ungekränkt erhalten und geschützt werde. Solches verspre chen Wir für Uns und Unsere Nachfolger, bei Unseren Königlichen Worten, Treu und Glauben. Diesem vertrauen wir allenthalben und sehen daher der allergnädigstcn Gewährung unsers obigen Antrags zuversichtlich entgegen. Dresden, am 28sten April 1831. Gottlob Friedrich von Thielau auf Lampertswalde. Heinrich I^XUl. Rcuß auf Klipphausen. für denselben Dietrich von Miltitz auf Siebeneichen. Johann Friedrich Höckner. Carl Maximilian von Kracht auf Sitten. Carl Julius Wilhelm von Oppel auf Wellerswalde. Ernst Gottlob von Heynitz auf Hermsdorf. Ernst Heinrich Georg Lazarus v.Feilitzsch aufHcinersgmn. Friedrich Henning von Arnim auf Irfersgrün. Friedrich Wilhelm von Oppel auf Prossen. Friedrich Wilhelm von der Heydte auf Gutenfürst. Eduard Freiherr von Seckendorf auf Hirschfeld. Mit Vorbehalt ihrer besonder» Erklärung in Betreff eines Frohnablösungs- gcsetzes die oberlausitzer Mittelsfreunde der allgemeinen Ritterschaft. Curt Ernst von Poscrn. F. Prenzel von Pcnzig.