2126 d. ) die Zahl der thcils wegen einfallender Feste, theils wegen häuslicher Verhin ¬ derungen der dienstpflichtigen ausfallenden Arbeitstage, endlich e. ) das Maß der Arbeitskräfte, in der Zahl des zu stellenden Zugviehes oder der zur Arbeit zu gebenden Personen allenthalben nach den vorhandenen Verträgen, Entscheidungen oder dem Ortsherkom men, und es läßt sich also überall die Zahl der von dem Dienstpflichtigen zu lei stenden Arbeitstage und Arbeitsstunden eben so genau bestimmen, als bei den §. 32. unter a. genannten Frohnen. Mag man nun auch in der Theorie den Begriff der gemessenen und ungemesse nen Frohnen fcststellcn, wie man immer will, so können doch hier, wo von dem auszumittclnden Werthe der Dienste und von einer diesfallsigen Reduktion ungcmcs- sener Dienste auf gemessene die Rede ist, zu erstem nur solche gerechnet werden, wel che weder in Hinsicht der Zeit, noch der Arbeit bestimmt sind, und deren Umfang und Werrh sonach vom Berechtigten und Verpflichteten in Voraus nicht bestimmt werden kann, sondern am Besten durch einen mehrjährigen Durchschnitt zu normiren ist. Die Fertigung einer solchen Durchschnittsberechnung, die Bescheinigung der Rich tigkeit derselben und die Beseitigung der dagegen zu machenden Einwendungen aber, müssen für beide Theile schon an sich eine große Last herbeiführen, doppelt aber in der Oberlausitz, wo man für volle landübliche Dienste besondere Register nicht zu führen pflegt, und zu führen nicht nörhig hatte, da bei täglichen Frohnen Zu- und Abrechnungen nrcht vorkommen können, auch die Dienste, mit Ausnahme des Dreschens, nicht ganzen Klassen gemeinschaftlich, sondern den einzelnen Indivi duen obliegen. Ganz unausführbar aber wird die Fertigung einer Durchschnittsber rechnung und somit die Verwandlung voller landüblichcn Dienste in sogenannte ge messene in dem in der Bemerkung zu §. 30. erwähnten Falle scyn, wo die Froh nen seit längerer Zeit nicht wirklich geleistet, sondern in cm Dienstgeld verwandelt worden sind. Es könnte sonach leicht vorkommen, daß blos aus diesem Grunde oder wegen des Mangels von Registern oder andern gnügenden Nachweisungen, die zum Empfange täglicher Dienste Berechtigten ein geringeres Ablösungsguantum erhielten, als die, welche wöchentlich nur 4 oder 5 Tage Frohnen zu empfangen haben, und es würde hierin eine um so größere Bedrückung für die Berechtigten liegen, als die Erbunterthanen der Oberlausitz, welche ihre Nahrungen cigenthümlich besitzen, solche mit allen darauf haftenden Lasten, zum Thcil vor nicht zu langer Zeit, und zwar in Betracht der jetzt abzulösenden Dienste, zu äußerst niedrigen Preißen, aus dein Laßverhältnisse erkauft haben. Alle diese Gründe dürften wohl den alleruntcrthänigsten Antrag rechtfertigen, Es möge in dem zu dem allgemeinen Gesetze nach unfcrm Anträge zu ma chenden Anhänge bestimmt werden, „daß die in der Oberlausitz verkommenden