„vollen landüblichen Dienste nicht zu der §. 32. Irt. e. sondern zu der §. 32. „lit. s. anfgeführrcn Klasse zu rechnen seyen." Zu §. 74. und 77. Da die Bestimmungen der erläuterten Prozeßordnung 14t. XI.Il. nach Ink halt des Mandats vom 13. Mar; 1821. in der Oberlausttz nicht gelten, so dürfte wegen dieser Provinz auf die Amts-Ordnung vom Jahre 1611. t>. I. §. XXIV. und die über Location der Concursgläubiger in den betreffenden Statuten enrhal- rcncn, durch vorbemerktes Mandat §. 5. bestätigten Special-Verordnungen Bezie hung zu nehmen seyn. Endlich können wir nicht unbemerkt lassen, daß die §. 18. 32. und 40. des Ge setzentwurfs über die Gemeinheitstheilungcn erwähnten Gesetze, sowie das §. 6. 21. 26. 27. und 29. des Gesetzentwurfs über die Ablösung der Servituten verkommende Mandat vom 4. October 1828. in der Oberlausttz nicht publicirt sind, und daher bei der Beziehung auf selbige entweder blos der alten Erblande zu gedenken, oder in einem besonder», in den Anhang aufzunehmenden §phcn zu bestimmen sein möchte, daß die im Gesetzentwürfe über die Gemcinheitstheilungen §. 18. angezo- gcncn Kirchenordnung vom Jahre 1580. fo wie der 40. General-Artikel und das Synodal-Decret vom Jahre 1624. ferner das §. 32. und 40. desselben Gesetzentwurfs erwähnte Generale vom 31. März 1817. endlich das im Gesetzentwürfe über Ablösung der Servituten §. 6. 21. 26. 27. und 29. vorkommende Mandat vom 4. October 1828. in der Oberlausttz nicht publicirt sind, und daselbst keine Anwendung finden. Aus gleichem Grunde dürfte der am Schlüsse §. 27. des letztgenannten Gesetzentwurfs zu findenden Bestimmung für die Oberlausttz die Festsetzung zu substituiren seyn: „daß daselbst die Ermittelung der Zahl des aufzutreibenden Schaafviehes nach „dem Besitzstände der letzten zwölf Jahre vor Publica«»» des Gesetzes über „die Ablösung der Servituten selbst erfolgen solle." Vierter Band. 271