führten vielfachen Uebcrlastungen der Unterthanen, über die wir uns bei unserer Versamm lung im vorigen Jahre ausführlich verbreitet haben, Abhülfe angedeihen zu lassen, wenn sich auch zunächst Allerhöchst- und Höchstdero Augenmerk nur auf eine jener Beschwerden gerichtet hat. Allein, so sehr wir auch Ew. K. M. und K. H. huldvolle Absicht erkennen und vereh ren, und so lebhaft unser Wunsch ist, daß dieselbe vollkommen erreicht und ausgeführt wer de, so erheischt es doch unsere Pflicht, auf einige Bedenken, die dabei zu berücksichtigen seyn möchten, hinzuweisen. Die Ordonnanz enthalt mehrere, wenigstens nicht minder drückende Bestimmungen, als die in Frage gebrachte. Namentlich har sich noch im vorigen Jahre die gesammre Land schaft ausdrücklich dahin ausgesprochen: daß die Städte vorzüglich durch die Ordonnanz vom 19. Juli 1828. überlastet werden. Würde nun jetzt aus mehreren gleichdrückenden Beschwerden eine einzige hervorgehoben, und allein und ausnahmeweise abgestellt, ohne daß der übrigen dabei gedacht, geschweige denn Rücksicht auf sie genommen worden wäre, so dürfte es wohl zweifelhaft seyn, ob dies allenthalben einen günstigen Eindruck hervorbringen werde. Müßten ferner diejenigen ttntcrthanen, deren Beschwerden unabgestellt geblieben wären, mit zu Deckung eines in Folge der getroffenen Maaßregel entstandenen Cassenausfalles bei tragen, so möchte dies schwerlich mir gutem Willen geschehen, sondern sie würden vielmehr in den diesfalls zu steuernden Beiträgen eine Vermehrung ihrer unberücksichtigt gebliebenen Ueberlastung erblicken. . . Dem im allerh. Decrete besonders hervorgehobenen Umstande, daß die fraglichen Fuh ren nicht zu den unbedingt nothwendigen Militairfuhren gehören, sondern hauptsächlich nur zu Erlangung wohlfeilerer Materialien durch Ankauf in günstigen Zeiten dienen, das hier aus hervorgehende Ersparniß aber allen Contribucnten des ganzen Landes zu Gute gehe, dürfte ein solches Gewicht, daß dadurch obiges Bedenken beseitigt würde, wohl schwerlich beizulegen seyn. Denn es liegt als Entgegnung darauf die Bemerkung zu nahe, daß jedes Ersparniß, welches durch die nach der Ordonnanz zu bewirkenden Leistungen erzielt werde, ganz dieselbe Folge habe. Das in vorstehendem entwickelte, und, wie uns dünkt, nicht unerhebliche Bedenken würde sich jedoch vielleicht dann erledigen, wenn man bei Abänderung der die Militair- Magazin-Fuhreu betreffenden Bestimmung der Ordonnanz verkündete, wie man zu Abhülfe der darin enthaltenen Überlastungen überhaupt dieses Gesetz einer Revision zu unterwerfen gedenke, womit zugleich dem ständischen Anträge auf eine solche Revision, vom 1. Juli v. I. Gnüge geschehen seyn würde. Allein es erhebt sich noch ein zweites Bedenken, welches, solange die fragliche Abhülfe in der im Decrete angegebenen Weise beabsichtigt wird, nicht zu beseitigen seyn möchte. Die Stande haben noch im vorigen Jahre in der Schrift über die neue Ordonnanz zu 271*