172Z stückö kei der Ablösung der Hutungsservitut leisten soll/ nur nach Billigkeit bemessen werden. Der Natur der Sache nach artet auch die bloße Treibe factisch immer etwas in Hu. tung aus, und kommt dieser selbst am nächsten. Man hat daher geglaubt, daß es nicht unpassend sei, auf die Zeit des Uebertreibens der Heerde die Treibe der Hutung gleich zu achten, hiernach den Betrag der Nebenser vitut zu ermitteln und hiervon dem Berechtigten Ztel als Entschädigung zuzutheilen. Daß hier nicht das Ganze geleistet werde, motivirt sich dadurch, daß doch die Treibe der Hutung nicht ganz gleich steht, und, daß es hart seyn würde, eine wohl durch das Factische unterstützte Fiction in ihrem ganzen Umfange auch bei der Entschädigung fest zu halten. §. 34. 3.'). 36- Man hat sich aus folgenden Gründen bewogen gesunden, bei der Ablösung der Servituten den gesetzlichen Entschadigungsmitteln der Rente oder Ka pitalzahlung noch die Abtretung von Land hinzuzusügen. Während in Sachsen im All gemeinen, und namentlich bei Ablösung der Dienste und Frohnen, die Vermuthung nicht dafür ist, daß die Verpflichteten in der Lage sein möchten, Grund und Boden ent behren zu können, und daher in Beziehung auf die Ablösung der Frohnen es im §. 29. des Dienstablcsungsgesetzes nur von freier Vereinigung der Interessenten abhängig ge macht worden ist, ob die Entschädigung auch durch Abtretung von Land erfolgen möge, so scheint dagegen bei der Ablösung der Servituten jene Vermuthung wenigstens in der Regel begründet. In vielen Fallen werden die der Hutungsberechtigung der Herrschaf ten unterworfenen Gemeinden im Besitz von Lehden und Angern seyn, wovon sie einen Theil abtreten können, und auch für Einzelne wird diese Art der Entschädigung mei- stentheils ausführbar, für den Berechtigten aber, welcher das ihm abgetretene Stück Land auch ferner noch zur Hutung oder zum Futterbau benutzen kann, die natürlichste Vergütung seyn. Wahrend bei der Ablösung von Diensten und Frohnen, Geld oder Getraide insofern das geeignetste und natürlichste Entschädigungsmirrel ist, weil der Er satz der entbehrten Arbeit durch Tagelöhner oder vermehrtes Gesinde geleistet werden muß, mithin Geld und Brödung erfordert, so ist dagegen bei den Servituten, die in einer antheiligen Benutzung eines Grundstücks bestehen, die Abtretung eines Theils des selben, das ebenfalls angemessenste Ausgleichungsmittel. Insbesondere wird sich für Waldbutung und Streuholen in vielen Fällen eine andere Entschädigung gar nicht ermitteln lassen, denn weder mit Kapitalzahlung, noch mit einer Rente werden die Berechtigten sich hinreichendes Futter für ihr Vieh verschaffen und den Mangel an Düngung ersetzen können. Hier wird die Entschädigung durch Land die einzig angemessene, und zugleich für die Landeskultur die am meisten ersprieß liche seyn, indem auf solche Weise eine Menge jetzt todt liegende Blößen, Lehden und 219*