2132 Die gedachte Innung klagt zuförderft und vornehmlich über die durch das Mandat vom 3cen Januar d. I. den Frauenspersonen gesetzlich zugestandene Berechtigung, weib liche Kleidungsstücke fertigen und ausbcsscrn zu dürfen; eine Beschwerde, an welche sich mehrere Schneiderinnungen gcbirgischcr und anderer Städte angcschlosscn haben. Allerdings ist der Nachtheil unverkennbar, welchen die Frauenschncidermeister, deren sich allein in Dresden gegen 300 befinden sollen, durch die Concurrcnz mit den unzünf tigen Schneiderinnen erleiden müssen. Schon dadurch wird ihnen beträchtlich viel Ar beit entzogen, daß, wie allerdings erlaubt scyn muß, viele Hausfrauen mit Hülfe ih rer Töchter und weiblichen Gesindes, sich ihre Kleider selbst verfertigen: aber ungleich mehr muß ihr Verdienst dadurch geschmälert werden, daß auch fremde nicht zu der Familie gehörende Frauenspersonen, dieß Geschäft, um Lohn, betreiben dürfen, in dem hierdurch nicht allein die Zahl der arbeitenden Hände sich vermehrt, sondern auch jene, wenn auch häufig schlechter, doch wohlfeiler, arbeiten können, da sie dem Staate nichts entrichten, während die Meister den Aufwand und die Mühe des Erlernens und der Wanderjahre getragen, mit bedeutenden Kosten das Meisterrecht erlangt, Abgaben zu entrichten und größtcnrheils ihre Familien zu ernähren haben. Insbesondere führt die hiesige Innung beschwerend an, daß, nach dem Isten §. des angezogcnen Mandats, den Schneiderinnen die Fertigung von Kleidungsstücken auch für Knaben bis zum 14ten Jahre gestattet, und daß, wenn gleich im 2cen und 4ten das Fertigen neuer weiblicher Kleider und das Umändcrn derselben, so wie die Unrer- rlchtserrhcilung im Schneidern, nur auf die Wohnungen ihrer Kunden und der Unter richt noch auf öffentliche Anstalten beschränkt worden, diese Vorschrift nicht hinreichend und leicht zu umgehen sei, indem die Schneiderinnen unter dem Vergeben der nach 3. ihnen gestatteten Ausbesserungen in eigenen Wohnungen, auch neue Arbeiten fer tigen, auch wohl leicht Famrlicn finden würden, welche ihnen bei sich dazu Gelegen heit darböten oder Unterrichtsanstalten, an die sic sich anschließen konnten. Es lassen sich nun wohl allerdings keine Bestimmungen treffen, wodurch die Rechte der Schneidcrinnungen, auch bei der größten Aufmerksamkeit derselben, diesfalls völ lig sicher gestellt würden: gleichwohl dürfte darum doch die Zurücknahme oder große Beschränkung des Gesetzes nicht rathsam erscheinen, da andererseits auch auf die sehr große Anzahl, besonders unverheiratheter Frauenspersonen, Rücksicht genommen wer den muß, denen diese Gelegenheit, sich auf ehrliche Weise zu ernähren, um so weni ger zu entziehen seyn möchte, als seit Erlassung des Gesetzes dieser Nahrungszwcig von mchrern ergriffen worden, welche die Entziehung desselben auf einmal hülstos ma chen würde; andere Erwerbsarten, wie Nähen, Sticken und dergl. nicht allen hinrei chende und passende Beschäftigung darbieten, und überhaupt an sich die Fertigung von Frauenkleidern durch Frauenhände doch wohl auch angemessener und anständiger er scheint. Jedoch sind wir der unmaaßgeblichen Meinung, daß, aus demselben Grunde des Anstands, das Gesetz, welches im §. 1. den Frauenspersonen die Fertigung von Kleidern für Kinder beiderlei Geschlechts bis zum 14ken Jahre gestattet, dahm ab-