21Z4 218. Decret an die Landstände. Den durch die Maasrcgel» gegen die asiatische Cholera verursachten außerordentlichen Aufwand betreffend. Eingegangen den 2. August 1831. Äen getreuen Standen ist bekannt, welche gesetzliche Anordnungen zu Verhütung des Eindringens der asiatischen Cholera zeirher erforderlich gewesen sind. Als eine der noth- wendigstcn Maasregeln zeigt sich hierbei die Gestelluitg der den Unterthanen bei derglei chen ansteckenden Krankheiten gesetzlich obliegenden Wachdienste, mittelst deren die Ab sperrung entweder der Landesgrenze gegen das Ausland oder inficirter Districte innerhalb Landes zu bewirken ist. Obschon derartige Wachen an sich unentgeldlich zu leisten sind, so gereichen sic doch, namentlich bei längerer Dauer, zu wesentlicher Beschwerung für die davon betroffenen Ortschaften. Es ist daher von der zu Abwendung der Cholera nie- dergesetztcn Immcdiat-Commission der Antrag geschehen^ in solchen Fallen zu Erleich terung der Unterthanen eine Vergütung aus Landes-Cassen statt finden zu lassen. In Erwägung, daß durch solche Wachen die Gefahr der Ansteckung vom gestimmten Lande abzuwend.en beabsichtigt wird, nächstdem aber, wenn die Nothwendigkeit erfordern sollte, vielleicht für längere Zeit sothane Wachdienste in Anspruch zu nehmen, solche für die einzelnen Ortschaften allerdings zu drückend seyn würden, haben auch Se. K. M. und Se. des Prinzen Mitregenten K. H. den Antrag auf Vergütung für gewisse zu Abwendung der Allerhöchst- und Hdchst-Ihro Lande bedrohenden Cholera-Epidemie ge leisteten Unterthanenwachen der Billigkeit gemäs befunden und deshalb das Mandat vom heutigen Tage erlassen. Indem Allerhöchst- und Höchstdiesclbcn solches den getreuen Ständen hiermit unver- haltcu seyn lassen, hegen Sie keinen Zweifel darüber, daß die getreuen Stände gleich Ihnen von der Billigkeit der zugesicherten Vergütungen, wenn schon dadurch den Landescas- sen ein vermehrter Aufwand zugezogen wird, überzeugt seyn und die Nothwendigkeit erken nen werden, diesen und andern derartigen Aufwand auch dann auf die Sraatöausga- ben zu übernehmen, wenn die gegen das Eindringen der Cholera zu ergreifenden und in Uibercinstimmung mir den Nachbarstaaten zu treffenden Maasregeln die Herbcischaffung außerordenlicher Mittel erheischen sollten. Se. K. M. und K. H. verbleiben den getreuen Ständen mit Huld und Gna- i den wohlbeigcthan. Gegeben zu Dresden, am Isten August 1831. An ton. Friedrich August, H. z. S- Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Ianckendorf. Adolph von Weissenbach.