2236 I. Die Erklärungen und Bemerkungen über den Entwurf zur Verfaffuugsurkunde betreffend, Geben Allerhöchst- und Höchstyieselben den in der Schrift der getreuen Ritterschaft und Städte vom 19. Juli d. I. zu den §§. 7. 13. 18. 24. 25. 27. 35. 42. 49. 56. 62. 63. 64. 67. 70. 76. 77. 81. 91. 92. 93. 94. 95. 97. 99. 101. 102. 110. 111. 121. 122. 123. 124. 125. 126. 128. 129. 138. 139. 141. 142. 144. geschehenen Erinnerungen ohne Bedenken Höchstihre Zustimmung, und wird bei end licher Redactton der Verfassungsurkunde darauf Rücksicht genommen werden. ml §. 1. Da die Fassung dieses §phcn schon an sich selbst eine Ausnahme nicht bezeichnet, so wird es des gewünschten Zusatzes nicht bedürfen. Bei §. 2. wird der in Antrag gebrachten Bestimmung, den Aufenthalt des Königs betref fend, durch Einschaltung eines bcfondern, aus der Beilage zu diesem Decrete suii .4. ersichtlichen §phen zwischen §. 4. und 5. des Entwurfs Genüge geschehen. Auch die vorgeschlagene Abänderung des §. 2. selbst, ist an sich unbedenklich; Es wird jedoch hierdurch die im Entwürfe ausdrücklich beigefügte Ausnahme wegen der Grcnzberich- ttgungen keineswcges ganz entbehrlich werden, indem außer den Fällen, wenn die Grenzen ungewiß gewesen sind, auch noch ein anderer vorzukommcn pflegt, wo zur Ausgleich- und Berichtigung streitiger oder nicht gut abgerundeter Grenzen eine gegen seitige Austaufchinig kleinerer Parcellen und hierbei allerdings eine wechselseitige Ge bietsabtretung erfolgt, diese jedoch nach Beschaffenheit des Gegenstandes so unbedeu tend feyn kann, daß das Staatsintcresse dabei sehr gering seyn würde, gleichwohl aber dergleichen Geschäfte durch die, nach Befinden, erst nach Verlauf längerer Zeit zu erlangende ständische Zustimmung einen nachtheiligen Aufenthalt erfahren könnten. Es wird daher der Absicht der getreuen Stande völlige Genüge geschehen, wenn die dem §. 2. beigefügte Ausnahme so gefaßt wird: „Grenzberichtigungen mit andern Staaten sind hierunter nicht begriffen, außer wenn dabei Unterrhancn abgetreten werden, die unzweifelhaft zum Königreiche gehört haben." ml §. 5. Würde die sofortige Ergänzung der Verfassungsurkunde oder des Hausgesetzes in der gewünschten Maaße an sich keinen Anstand finden; da jedoch die nähere Bestim mung des Begriffs der Ebenbürtigkeit mit demjenigen in Verbindung steht, was hier-