Beziehung sowohl, als überhaupt wegen ihrer Verhältnisse eine allgemeine jetzt schon practisch anwendbare Bestimmung in die Verfassungsurkunde aufzunchmcn, unrhunlich fallen möchte. Es werden jedoch die Verhältnisse der jüdifchen Glaubensgenossen ebenfalls in Erwä gung gezogen werden, und infofern daher der bei gegenwärtigem Zphen vorgefchlagene Zu satz von den Worten an: „Alle andern Glaubensgenossen re." als eine fortdauernde Bestimmung nicht blos von gegenwärtig gültigen, sondern auch von künftig erst zu erlassenden Gesetzen zu verstehen ist, sinder gegen dessen Aufnahme kein Be denken starr. Die Weglassung des §. 37. mag zwar geschehen, auch wird die Regierung, wie schon bisher der Fall gewesen ist, sich künftig nicht minder von selbst veranlaßt sinden, bei Besetzung von Stellen im Staatsdien ste unter vorausgesetzter gleicher Befähigung vorzugsweise auf Inländer Rücksicht zu neh men. Je schwieriger es aber jederzeit seyn wird, bei Befolgung dieser Marime die glei, che Befähigung mehrerer Bewerber um ein Staatsamt nach einem untrüglichen Maasstabe abzuwägen, desto weniger scheint sich die erstere zur Aufnahme, als Bestimmung in der Verfassungsurkunde zu eignen, auf deren Grund künftig sehr oft Beschwerden über eingebildete Zurücksetzungen, welche doch äußerst selten zu irgend einem Resultate führen könnten, versucht werden würden. Es wird daher den getreuen Ständen sowohl dieferhalb an obiger Erklärung, als auch wegen der Anstellungen im Hofdienste an der Zusicherung genügen, daß nicht nur bekannt lich schon jetzt ein großer Theil der Hofämter mit Inländern des evangelischen Glaubens bekenntnisses besetzt ist, sondern auch künftig bei diesen zum Theil zur nächsten persönlichen Umgebung des Königlichen Hauses gehörigen Bedienungen die Wünsche der Stände alle den Verhältnissen angemessene billige Berücksichtigung sinden werden. Bei x §. 41. liegt dem Entwürfe keinesweges die Absicht zum Grunde, durch den Ausdruck des schon bisher als allgemein verfassungsmäßig anerkannten und auch sonst practisch anwendbaren Grundsatzes die Patrimonialgerichtsbarkeit bereits für aufgehoben zu erklären, und es wird daher bei der Fassung des §. zu bewenden haben. In Betreff des zu §. 43. geschehenen Vorschlags hat es angemessener und für den beabsichtigten Zweck von gleichem Erfolge geschienen, daß die Entscheidung über vorkommende Competenzzweifel zwischen den Justiz- und Verwaltungsbehörden dem Gejammt-Ministers als der obersten collegialischen 273*