1728 geistlichen Behörden Ehe- und Sponsaliensachen in ihrem ganzen Umfange vor ihr kornnr zu ziehen, und dadurch selbst rechtliche Verhandlungen zu entscheiden, ja sich sogar in Criminal- und Polizeiwachen, welche weltliche Personen betreffen, (wie solches bereits der Fall gewesen ist,) einzumischen geneigt seyn möchten. Hierzu kommt, daß die Abwei chung von den Landesgesetzen der katholisch-geistlichen Behörde als Justizbehörde nach gelassen ist, wenn in Ehesachen die Dogmen der katholischen Kirche entgegen stehen, und daß die dem apostolischen Vikariat in höchster Instanz überlassene Entscheidung der ka tholischen Kirche Rechte beilegt, durch welche die Staatsbürger einer neuen obrigkeitli chen Autorität, die in manchen Fällen unabhängig vom Oberhaupte des Staats wirkt, unterworfen, und den in der Landesverfassung begründeten ordentlichen Richtern und den höchsten Justizbehörden des Landes entzogen werden, und nur zu empfindlich ist die Zu rücksetzung, welche der protestantischen Kirche und ihren Mitgliedern widerfahrt, wenn im 62sten H. des Mandats ein Dogma der katholischen Kirche zu einer bindenden Norm für die evangelische gemacht wird, und dadurch das katholische Kirchenrecht über das pro testantische gestellt und Protestanten einem katholischen Dogma unterworfen werden. Nicht minder wichtig und eben so bedenklich ist der Mangel einer gesetzlichen Vorschrift, in welcher Confeffion die Kinder aus gemischten Ehen erzogen werden sollen, da der Ein fluß, den katholische Geistliche sich hierbei gestatten, eben so geheim als wirksam, und dennoch von der Beschaffenheit ist, daß er selten oder nie vor den Nichterstuhl gestellt werden kann. Mit der Landesverfassung und der Parität im Widerspruch wird ferner den weltli chen Obrigkeiten des Landes die ihnen gebührende Mitaufsicht auf die katholischen Kir- chen und Schulen nicht gestattet, und sie werden dadurch eines wichtigen, ja fast einzi gen Mittels beraubt, darüber zu wachen, daß nicht protestantische Eltern verleitet wer den, ihre Kinder in katholische Schulen zu schicken, auch führt die Wahlfreiheit in Hin sicht der Trauungen bei gemischten Ehen und die dabei von katholischen Geistlichen erfor derte und durch geeignete Mittel abgenöthigte doppelte Trauung zu einer Herabwürdi gung der protestantischen Kirche. Ueberzeugt von der Nothwendigkeit zur Beruhigung der Protestanten jene in dem gedachten Mandate enthaltenen und der protestantischen Kirche und allen Staatsbürgern so nachtheiligen Bestimmungen abzuändern, konnten wir uns jedoch bei der im vorigen Jahre statt gehabten Ständeverfammlung über die Art und Weise, wie diesen Nachthei- ten am sichersten zu begegnen wäre, in einigen Punkten nicht ganz vereinigen. Dieß ist aber anjetzt erfolgt, indem eine nochmalige Berathung uns zu der tteber- zeugung geführt hat, daß es höchst wünschenswerth ist, daß die Competenz der geistlichen Behörden überhaupt, der protestantischen sowohl, als der katholischen, nur auf rein kirch liche Gegenstände nnter Wegfall aller Gerichtsbarkeit zurückgeführt werde, wie dies fast in allen Nachbarstaaten, selbst in katholischen geschehen ist, so, daß also die Erfahrung