2261 her schon vielfach als das Erkennungszeichen der Städte benutzt worden, zugleich in sofern das angemessenste Anhalten darzubieten, als der Unterschied der Abgabenver fassung in Beziehung auf ständische Verhältnisse eine der wichtigsten Scheidungsli men zwischen Stadt und Land begründet. Nur in Ansehung solcher Orte, welche an sich unbczweifelr zu den Städten gehören, wegen besonderer Befreiungen aber von der städtischen Accisvcrfassung nicht betroffen werden, wird eine Ausnahme zu machen seyn, und diesen die Aufnahme unter die Städte nicht versagt werden können. Nach diesen Grundsätzen wird das dem Verfassungsentwurfe «ub L. beigefügte Verzerchniß dahin zu berichtigen seyn, daß die Orte: Callenberg, Liebertwolkwitz, Lohmen, Lobstädt, Riesa, Schmiede berg, Seiffen und Wechselburg, für ständische Verhältnisse aus dem Verzcichniß der Städte wegzulassen und vielmehr dem platten Lande beizuzählen sind. Dagegen werden die zu den Rcccßherrschaften der Fürsten und Grafen, Herren von Schönburg gehörigen Ortschaften: Ernstthal, G laucha, Hartenstein, Hohenstein, Lichtenstein, Lößnitz, Merane und Waldenburg, mgleichen Schöneck, so wie endlich Wildenfels, obgleich diese insgesammt in Ansehung der Accisverfassung den Städten nicht gleich gestellt sind, in dem Verzeichnis verbleiben können. Ueber das Stadtrecht von Wildenfels ist zwar früherhin zwischen der Gerichts herrschaft, die solches verneint, und der Commun ein Rechtsstreit anhängig geworden, der seit länger als 400 Jahren, ohne beendigt zu seyn, auf sich beruhet. Inzwischen 275*