Ebendenselben, sowie auch dem Dom-Capitul zu Meißen in dem §.88. vorausgesetz ten Falle die Abgabe einer Leparatstimmc ebenfalls verstauet werden, und daß es hinsicht lich ihrer 4-) statt des K. 86. vorgeschricbenen Eides bei einem handschläglichcn Angelöbnisse bewenden möge. Ob nun wohl uä 1. die Fürsten und Grafen, Herren von Schönburg wegen ihrerReceßherrschaften zcirher im Collegio der Prälaten, Grafen und Herren keine Virilstimmen, sondern nur, als Ges sammrhaus, eine Curiatstimme zu fuhren gehabt haben, sie auch selbst in Betrachtung zie hen werden, daß sie als Inhaber einer Stelle in der ersten Kammer ans die Mitberathung und Beschlußnahme über die Angelegenheiten des Landes mehr unmittelbare Theilnahme gewinnen werden, als ihnen nach der bisherigen Landtagsverfassung der Platz im Collegio der Prälaten, Grafen und Herren, hat gewähren können, tragen doch Se. K. M. u. K. H. in Berücksichtigung des Umfanges gedachter Herrschaften kein Bedenken, ihren Besiz- zern denselben Vorzug einzuräumen, welchen die Besitzer der Herrschaften Penig, Wech selburg, Rochsburg und Remissen genießen sollen, und cs gehet daher die Allerhöchste und Höchste Entschließung wegen dieses Punktes dahin, daß außer der dem Gesammrhause Schönburg wegen seiner Receßherrschaften zu kommenden erblichen Stimme die Besitzer derselben unter vorausgesetzter Qualifica- tion, wie sie durch die Verfassungsurkunde bestimmt wird, auch zu denjenigen §.60. No. 1Z. aufzuführenden größer» Gütcrbesitzern gerechnet werden sollen, wel che vom Könige als Mitglieder der ersten Kammer auf Lebenszeit ernannt werden können, uä 2. Kann zwar eine Ausnahme von dem, was für den Fall der Minderjährigkeit der §. 60. No. 2.3.5.6.11. benannten Herrschaftsbesitzer im Allgemeinen festgesetzt worden, nicht verstärket werden, und wird sich der dießfallsige Antrag ohnedieß durch den auf eine ständische Erinnerung auch für den Fall der Minderjährigkeit derselben genehmigten Eintritt des nächsten Successors häufig erledigen, dagegen find Se. K. M. und K. H., in Erwä gung der angeführten Gründe und dessen, was bisher in dieser Beziehung in Ausübung gewesen ist, geneigt, dem Grafen zu Solms-Wildenfels und demGesammthause Schön burg als Besitzern der Receßherrschaften wegen der ihnen in der ersten Kammer znkommen- den erblichen Stimmen das in der Verfassungsurkunde selbst mit anszudrückende Recht beizulegen, durch Bevollmächtigte zu erscheinen, welche jedoch für ihre Perfon selbst dieje-