§. 4d. Der König kann ohne Zustimmung der Stande weder zugleich Oberhaupt eines andern Staats werden, Erbanfälle ausgenommen, noch seinen wesentlichen Aufenthalt außer Landes nehmen. §. 11. Der Regierungsverweser übt die Staatsgewalt in dem Umfange, wie sie dem Könige zirsteht, unter dessen Namen verfassungsmäßig aus. Veränderungen in der Verfassung dürfen von dem Regierungsverweser weder inAntrag gebracht, noch, wenn sie von den^-tan- den beantragt worden, genehmigt werden, als wenn solches von ihm unter Beirath des nach §. 10. constituirten Familienraths und in Folge eines in der daselbst vorgeschriebenen Maaße gefaßten Beschlusses geschieht. Dergleichen Veränderungen erhalten aber sodann bleibende Gültigkeit. §. 14. Das Staatsgut besteht, als eine einzige untheilbare Gesammtmasse, aus alle dem, was die Krone besitzt und erwirbt. Was der König hinterläßt ist Staatsgut, insofern selbiges nicht nach §. zu dem König!. Hausfideicommisse, oder nach §. zu dessen Privateigcnthume gehört. (Statt §. 14. 15.) Das Staatsgut wird durch eine den Grundsätzen der Verfassung gemäß constitnirte Finanzbehörde verwaltet und lediglich zu Zwecken des Staats benutzt. Sein Ertrag bleibt den Staatskassen überlassen. Uibrigens ist dem Könige unbenommen, eine oder die andere Domaine, gegen Ab zug einer nach dem Durchschuittsertrage der letzten zehn Jahre bestimmten Summe von der Civilliste auf Lebenszeit zu eigener Verwaltung und Benutzung zu übernehmen; auch bleiben die in der Beilage 1. verzeichneten Schlösser, Palläste, Hofgebäude, Gärten und Raume zu der freien Benutzung des Königs. So lange der Lehnsverband zwischen dem Könige, als Oberlehnsherrn, und seinen Vasallen noch besteht, wachsen die heimfallenden Lehne dem Staatsgute zu, es bleibt aber dem Könige das Recht, Erbverwandclungen zu bewilligen, Lchnspardou zu cr-- theilen, auch alle andere aus der Oberlchnsherrlichkcit flicßeude Befugnisse auszuüben. Lehnsauwartschaften werden jedoch nicht erthcilt werden. (Statt §. 17.) Das Staatsgut ist stets in seinen wesentlichen Bestandthcilen zu erhalten und kann Vierter Band. 2/6