tz. 19. Der König bezieht jährlich eine mit den Ständen auf die Dauer seiner Regierung verabschiedete Summe aus den Staatscassen als Civilliste zu seiner freien Disposition, in monatlichen Raten im Voraus zahlbar. Diese Summe kann während der Regierungszeit des Königs, weder ohne dessen Zustimmung vermindert, noch ohne die Bewilligung der Stände vermehrt, auch als we sentliches Bedürfnis zu Erhaltung der Würde, der Krone zu keiner Zeit und auf keine Weife nut Schulden belastet werden. Die Civilliste des mit Tode abgegangenen Königs besteht fort, bis die seines Nachfol gers verabschiedet ist. Von selbiger werden bestritten: die Chatullengelder des Königs und seiner Gemahlin, die Unterhaltungs- und Erziehungskosten seiner Kinder, die Gehalte aller Königlichen Hofbeamten und Diener, die künftig auszusetzenden Pensionen derselben, sowie ihrer Witt- wen und Kinder, der gestimmte Aufwand für die Hofhaltung, den Stall, die Hofjagd und die dazu gehörigen Jnventarien, den katholischen und evangelischen Hofgottcsdienst, für letztem, nach der Höhe des zeitherigen Beitrags, die Hofcapelle und Hoftheater, die Unterhaltungskosten der nach tz. dem Könige zur freien Benutzung bleibenden Schlösser, Pallaste, Hofgebäude und Garten, endlich alle hier nicht erwähnte ordentliche oder außeror dentliche Hofausgaben, deren Bestreitung nicht ausdrücklich auf das Staatsbudget gewie sen ist. (neu hinzuzufügender tz.) Wenn die Stande bei dem zukünftigen Regierungsantritte eine Civilliste, welche der jetzt verabschiedeten an Höhe wenigstens gleichkäme, nicht bewilligen sollten, so bleibt bei nicht siattsindender Vereinigung dem Könige Vorbehalten, das zum Staatsgut überlassene bis herige Domainen-Eigenthum des Königlichen Hauses, an Aemtern, Forsten und Cam mergütern, sammt deren Zubehörungcn und Jnventarien, zur eigenen Verwaltung und Benutzung wieder zu übernehmen. tz. 20. Die den dermaligen Gliedern des Königlichen Hauses ausgesetzten Apanagen, Wit- thümer und andern vertragsmäßigen Gebührnisse, Hand- und Garderobcngelder bleiben unter Beobachtung der wegen der Secundogenitur bestehenden Bestimmungen, auf deren Lebenszeit unverändert und werden in das Budget ausgenommen. Künftig empfangen die Glieder des Königlichen Hauses die, neben dem Betrage der Secundogenitur, ihnen gebührenden Apanagen, Witthümer, Heirathsgütcr und andere Leistungen nach den hausgesetzlichcn Bestimmungen, in Folge der Anweisung des Königs auf das Budget. Sollte jedoch der Bedarf eines Jahres die Summe von Einhundert 276 *