längst schon über die dagegen erhobenen Bedenken entschieden hat, welche vorzüglich sich auf die gehaltlose Behauptung stützten, als würde dadurch das Ansehen der Geistlichen und mit demselben die Ehrfurcht gegen die Religion selbst geschwächt werden. Diese Einrichtung wird auch im Geiste des Verfassungs-Entwurfs, der im Zlsten §. den Grund satz aufstellt, daß die verschiedenen Gerichtsstände aufhdren sollen, ihre Rechtfertigung finden. Ein zweiter Gegenstand, bei welchem eine Vereinigung der Ansichten der Stande an- jetzt statt gefunden hat betrifft die Erziehung der aus gemischten Ehen entsprossenen Kin der. Auch hier haben wir erkannt, daß die Vorschläge zu Bestimmungen der Form und Zeit der Vertrage über die Confession, in welcher die in gemischter Ehe erzeugten Kinder erzogen werden sollen, den zu befürchtenden Zunöthigungen und fremden Einfluß nicht begegnen können, und wir halten daher den bereits in einem andern protestantischen Lande festgestellten Grundsatz für den Schutz der protestantischen Kirche als höchst noch, wendig, und nur allein geeignet, alle Befürchtungen und Störungen der Ruhe in den Familien zu beseitigen, den Grundsatz nämlich, daß sämmtliche Kinder aus gemischten Ehen der Confession desjenigen der Eltern folgen, dessen Vorfahren am längsten in Sach sen ihren wesentlichen Aufenthalt hatten, oder wenn beide Ehegatten erst sich nach Sachsen gewendet haben sollten, desjenigen, bei welchem dies zuerst der Fall war, jedoch mit dem Zusatze, daß wenn bereits verheirachete Ehegatten verschiedener Confessionen in das Land kämen, oder wenn sich nicht ausmitteln lasse, welcher von ihnen oder wessen Vorfahren am längsten in Sachsen seyen, die Kinder beider Geschlechter allemal in der Confession des Vaters zu erziehen wären, und daß demnach alle Verträge, welche diesen Bestim mungen entgegen treten würden, ungültig seyn sollen. In ehrfurchtsvollem Vertrauen nahen wir daher Ew. K. M. und K. H. mit der angelegentlichen Bitte: Allerhöchst- und Höchstdieselben wollen durch ein besonderes, sobald als möglich zu erlassendes Gesetz, die Bestimmungen des Mandats vom Men Februar 1827. in Gemäsheit dieser von uns in gegenwärtiger allerunterthänigsten Schrift fowohl als der übrigen in der Schrift vom 22sten Mai 1830. in Antrag gebrachten Modifikationen, abändern zu lassen geruhen; und wir dürfen uns der huldreichsten Gewährung dieser Bitte um so gewisser im Vor aus versichert halten, je größere Beruhigung in die Gemüther der Protestanten dadurch zurückkehren, und je weniger dadurch die auf der Parität beruhenden Rechte der Katho liken beeinträchtigt werden. Wir verharren in tiefster Ehrfurcht Ew. K. M. und K. H. Dresden, am 29sten April 1831. rc. sämmtliche airwesende alterbländische Stände von Ritterschaft und Städten.