2270 und Zwanzig Tausend Thalern übersteigen; so bleibt dem Könige anheim gestellt, entweder jene Leistungen bis auf diese Summe zu vermindern, oder wegen Bewilligung des Mehr bedarfs sich an die Stande zu wenden. Obige Gcbührnisse können nie durch Überweisung von Grundstücken oder nutzbaren Rechten gewährt werden. §. 28. Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum zu Staatszwecken abzutrcten, . als in den gesetzlich bestimmten oder von dem gemeinen Besten dringend geborenen, von der obersten Staatsbehörde zu bestimmenden Fallen und gegen Entschädigung, welche ohne Anstand ermittelt und gewahrt werden soll. Entsteht ein Streit über die Summe der Entschädigung und der Eigenthümer will sich bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht beruhigen, so bleibt ihm un benommen, dre Sache im ordentlichen Rechtswege zur Erledigung zu bringen, es ist aber einstweilen die von jener Behörde festgesetzte Summe ohne Verzug zu bezahlen und dagegen die Abtretung zu bewirken. §. 45. Jedem, der sich durch einen Act der Staatsverwaltung in seinen Rechten verletzt glaubt, steht der Rechtsweg offen. Ein besonderes Gesetz wird die nöthigen Ausnahmen und Bestimmungen treffen, damit durch die Ausübung dieses Befugmsses der freie Fortgang der Verwaltung nicht gehemmt werde. , §. 52. Nur den im Königreiche aufgenommenen oder künftig mittelst befondern Gesetzes aufzunehmenden christlichen Confessionen steht die freie öffentliche Religionsübung zu. Es dürfen weder neue Klöster errichtet, noch Jesuiten oder irgend ein anderer geistli cher Orten jemals im Lande ausgenommen werden. §. 83. Die über die Verhandlungen rc. — ständische Commission zu ernennen. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden geheim auf den An trag der königl. Commiffarien bei Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nö- chig erachten, und auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen, nach dem Abtritt der Zuhörer, wenigstens ein Viertheil der Mitglieder der Kammer über die Nothwen- digkeit der geheimen Verathung beitreten muß. Die Zuhörer, welche ein Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung geben, wer den unverzüglich entfernt.