§. 87. Berarhungen der Kammern können bei der Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der durch die Verfassung bestimmten Anzahl der Mitglieder statt finden; Beschlüsse hingegen dürfen in der zweiten Kammer nur in Sitzungen, denen wenigstens zwei Dritt- rherle der gedachten Anzahl beiwohnen, nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt wer den. In der ersten Kammer ist schon die Hälfte dazu hinreichend. §. 96. Diesen Deputationen werden durch Königliche Eommissarien die nöthigen Erläu terungen gegeben werden, so oft die Deputationen selbst darauf antragen. Es muß jedoch jede Deputation vor Abgabe ihres Gutachtens an die betreffende Kammer die ihr von dem Königlichen Commrssar in ihrer Sitzung mündlich mitzurheilenden Bemer kungen hören, auch dieselben in Erwägung ziehen, und, nach Befinden, berücksichtigen. H. 103. In Ausführung der vom Bundestage :c. — Publikation in Kraft. Es müssen daher auch die zu Ausführung derselben erweislich erforderlichen Mittel aufgebracht wer den, wobei jedoch die Mitwirkung der Stände m Ansehung der Art und Werse der Aufbringung dieser Mittel, in soweit dieselbe verfassungsmäßig begründet ist, nicht ausgeschlossen wird. §. 120. Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig gemacht werden. Wenn in außerordentlichen re. — einzuberufen. Sollten jedoch äußere Verhältnisse eine sol che Einberufung durchaus unmöglich machen, so darf der König, unter Verantwortlich keit der ihn hierbei benutzenden Minister, das zu Deckung des außerordentlichen Be dürfnisses unumgänglich Nörhige provisorisch verfügen, auch, erforderlichen Falls, Aus nahmsweise ein Anlehn aufnehmen, es sind aber die getroffenen Maaßregeln, sobald, als irgend re. — zu bewirken. §. 130. Der Thronfolger hat beim Antritte der Regierung, in Gegenwart des Gcsammt- Mlnlsterii und der beiden Präsidenten der letzten Ständeversammlung, bei seinem fürst lichen Worte zu versprechen, daß er die Verfassung des Landes, wie sie zwischen dem Könige und den Ständen verabschiedet worden ist, in allen ihren Bestimmungen wäh rend seiner Regierung beobachten, aufrecht erhalten und beschützen wolle. Ein Gleiches ist auch von dem Regicrungsverweser (§. .) zu bewirken. Die hierüber zu erthellende Urkunde, wovon ein Abdruck in die Gesetzsammlung aufgenom-