2272 men wird, ist den beiden Präsidenten der ständischen Kammern auszuhändigen, welche sie der nächsten Ständeversammlung zu übergeben und immittelst im ständischen Archive beizulegen haben. §. 135. Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten rc. — außerhalb ihrer Mitte wählt. Unter den von den Ständen gewählten Mitgliedern rc. — aus königlichen Staatsdienern gewählt werden können. Die Ernennung der Mitglieder erfolgt allemal für die Periode von einem ordent lichen Landtage zum andern, und zwar jederzeit am Schlüsse desselben. Im Fall einer Vertagung und Auflösung der Kammern bleibt der am Schlüsse des vorigen ordentlichen Landtags ernannte Gerichtshof bis wieder zum Schlüsse der näch sten Landesversammlung fortbestehen. §. 145. Wenn über die Auslegung rc. — und den Ständen beseitigt werden kann, so sol len die für und wider streitenden Gründe, sowohl von Seiten der Regierung, als der Stände, dem Staatsgenchtshofe zur Entscheidung vorgelegt werden. Zu diesem Behuf ist von jedem Theile eine Deduktion dem Gerichtshöfe zu über geben, gegenseitig nntzuthcilen und m einer zweiten Schrift zu beantworten, so, daß jedem Theile zwei Sätze frcistehcn. Der hierauf ertheilte Ausspruch rc. F.A. H.S.