2274 1) die dem Obcrstcucr-tollegio übertragene Verwaltung des Steuer-^ei aiü und überhaupt dessen gejammter verfassungsmäßiger Wirkungskreis, 2.) die Administration der Steuer-Crcdit-Casse. Was das erstere betrifft, so sind die getreuen Stande nach ihrer unterm 19. Juli d. I. cingercichtcn Schrift »<l §. 10. u. 18. des Entwurfs der Verfassungsurkunde mit der beabsichtigten Vereinigung der zeither siscalifchen und Steuer-Casten, und, daß beides unter die Direktion des ^limsteril der Finanzen gestellt werden solle, ein verstanden. Wenn, auch ohncrachtet dieser Verbindung beider Branchen der Staats-Einkünfte unter Einer Central-Direktion, die abgesonderte Verwaltung mancher, dem Ober- stcuer-(^olleoii) jetzt zugcwicsenen Geschäfte, insbesondere insoweit solche die direkte Besteuerung betreffen, sich vielleicht auch für die Folge als nothwendig und zweckmä ßig darstellen dürfte, fo erfordert doch jedenfalls jene Verbindung sowohl, als über haupt die Organisation dieses und der übrigen Ministerien selbst hinsichtlich der wesent lich sich verändernden Stellung des dazu gehörigen Personals und des Geschäftsgan ges neue Einrichtungen, welche nicht sofort vollständig bewirkt werden können, son dern mit der nöthigen Umsicht vorbereitet und nicht ohne einigen dazu unumgänglich erforderlichen Zeitverkauf emgelcitet werden müssen. Unterdessen kann jedoch die Ver waltung nicht still stehen, und es wird daher ein interimistifchcr Geschäftsbetrieb erfor derlich, damit, unter noch fortdauernder Beibehaltung des jetzt Bestehenden, jedoch nach den durch die neuen Verhältnisse vorgeschricbcnen Grundsätzen so lange, ohne Störung der laufenden Geschäfte, fortgcarbciret werden kann, bis die Organisation des neuen Systems, als hinlänglich vorbereitet, ins Leben treten darf. Zu diesem Endzwecke erachten Se. K. M. und des Prinzen MitRegenten K. H. für angemessen, daß vor der Hand und fo lange, bis die definitive Bildung der Ministerial-Departe ments wird vollendet werden können, 8. das Obersteucr-Collegium zwar noch, in Betreff aller nach bisheriger ständischer Be willigung zum Steuer-.^i-rrrio gehöriger direkter und indirekter Steuern, in seiner verfassungsmäßigen Wirksamkeit verbleibe, eben so auch die ihm untergeordneten Kreis- und Amts-, so wie die städtischen und gerichtsherr- schaftlichen Steuer-Einnahmen noch bis auf Weiteres m ihrer bisherigen Einrichtung bestehen mögen, daß ferner e. das Obersteuer-Collegium auf die Dauer der jetzigen Landesbewilligung an die auf