2275 letzterer und deren allerhöchster Acccptation beruhende Zahlungsordnung, so weit sie sich nicht durch den Eintritt der Civilliste und spatere, unter Mitwirkung der künftigen Stände zu treffende Anordnungen ändert, insbesondere an die ihm vvrgcschriebenen Zahlungen zu Verzinsung und Tilgung der ständischen Schulden und zur Erfüllung aller von den getreuen Ständen durch frühere Bewilligungen eingegangenen Verbind lichkeiten gebunden bleibe, daß jedoch sofort nach Annahme der neuen Verfassungs urkunde <!. das bisherige Subordinationsoerhältniß des Obersteucr-Collegü unter den Geheimen Rath aufgehoben, dasselbe vielmehr dem von Allerhöchst- und Höchstdenenselbcn zu ernennenden Fmanzmmister als eine zur Zeit abgesonderte Abrheilung sernes Departe ments untergeordnet werde, so wie auch e. in Folge des sich durch die neue Verfassung erledigenden bisherigen Gegensatzes der zeither königlichen oder fiscalischen und der Sreucrcasscn, von demselben Zeitpunkte an, alle bisher verfassungsmäßige und 108^. auf den Landcsverwilligungcn beruhende ge genseitige baare Ablieferungen und Ab- und Zurechnungen der Hauptcasse und des Stcuerärarii aufhören und beide Fonds zusammen und neben einander als Staarscasse zu betrachten, und, unter Direction des Fmanzmlnistcrs und nach dessen Anordnung, fortzuverwalren seyn werden. Soviel hingegen die Steuer-Ercditcasse betrifft, so wird dieselbe zwar nach Ein führung der neuen Verfassung, in Folge dessen, was der §. 422. des Entwurfs be stimmt, und womit die getreuen Stände sich einverstanden erklärt haben, als Staats- schulden-Casse unter ständischer Verwaltung stehen. Der hierzu bestimmte ständische Ausschuß erwartet jedoch ebenfalls feine Ernennung allererst von der künftig zufam- mentretenden neuen Ständcverfammlung. Se. K. M. und K. H. befinden daher zur ungestörten Aufrechthaltung des Landescredits, und um nicht zu der irrigen Vermu- thung Anlaß zu geben, als ob in der Zwischenzeit, von Annahme der neuen Verfas sung bis zum Eintritt des von den künftigen Standen zu erwählenden Ausschusses, die bisherige verfassungsmäßige ständische Verwaltung der Steuer-Ercditcasse, als eine wesentliche Mirbcdmgung der den Landesgläubigern garantirten Sicherheit, irgend eine Unterbrechung erfahren habe, für nöthig, daß die dcrmalige Einrichtung bei der Steuer-Crcditcassc nicht nur unmirtelst unverändert bleibe, sondern daß auch, zu Ver meidung jedes hierüber im Publico möglichen Zweiftls, noch bei jctztwährendem Land tage von Setten der getreuen alrerbländischen Stande selbst eine Erklärung erfolge, wodurch die zeikherigen Deputieren zur Sreucr-Eredttcassc, unter allerhöchst- und höch ster Genehmigung, von ihnen bis zum Zusammentritt der auf der neuen Verfassung